Wird ein Arbeitnehmer nach der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses freigestellt, dann kann während der Freistellungszeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses eine Vergütung gezahlt werden. Inwieweit diese Vergütung in die Bemessung des Arbeitslosengeldes einzubeziehen ist, hatte kürzlich das Bundessozialgericht zu entscheiden.
Wird zum Beispiel per Aufhebungsvertrag ein Arbeitsverhältnis einvernehmlich beendet, dann ist es möglich, dass während der Zeit der unwiderruflichen Freistellung noch eine Vergütung gezahlt wird. Nach Ende des Arbeitsverhältnisses stellt sich dann oft die Frage, ob diese Vergütung eine Auswirkung auf die anschließende Bemessung des Arbeitslosengeldes hat. Ein solcher Streitfall wurde kürzlich vor dem Bundessozialgericht verhandelt.
Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die sich mit ihrem Arbeitgeber auf einen Aufhebungsvertrag zur einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses geeinigt hatte. Etwas ungewöhnlich war die Konstellation, dass sie freigestellt wurde, das Arbeitsverhältnis jedoch erst ein Jahr später endete. Während dieser 12 Monate erhielt die Frau weiterhin eine Vergütung und verpflichtete sich, in diesem Zeitraum für die Beantwortung von Fragen und die Erteilung von Informationen weiterhin verfügbar zu sein. Nach Ablauf des Arbeitsverhältnisses bezog die Arbeitnehmerin noch für einen längeren Zeitraum Krankentagegeld, bevor sie schließlich Arbeitslosengeld erhielt. In die Bemessung des Arbeitslosengeldes war jedoch die Vergütung während der Freistellung nicht eingeflossen. Dagegen klagte die Frau.
Was ist eigentlich „Beschäftigung“?
Das Bundessozialgericht gab der Klägerin Recht und entschied, dass ihr ein deutlich höheres Arbeitslosengeld zusteht, in das auch die Vergütung während der Zeit der Freistellung mit einfließen muss. Der Argumentation, dass die Klägerin bereits mit der Freistellung aus der Beschäftigung ausgeschieden sei, folgten die Richter nicht. Vielmehr sei der Begriff der Beschäftigung im versicherungsrechtlichen Sinne auszulegen. Somit kann auch eine Vergütung während der Freistellung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses unter dem Strich zu einem höheren Arbeitslosengeld-Anspruch führen.
BSG-Urteil vom 30.08.2018, Az.: B 11 AL 15/17 R
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