Ist eine Kündigung ,,zum nächstzulässigen Termin“ zulässig?

Um die korrekte Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gibt es immer wieder Streit vor Arbeitsgerichten. Nicht selten geht es dabei um die Frage, ob der Kündigungstermin hinreichend bestimmt war. Über die Frage, ob der Arbeitgeber mit der spitzfindigen Formulierung „zum nächstzulässigen Termin“ auf der sicheren Seite ist, hatte kürzlich das Bundesarbeitsgericht zu entscheiden.

Ein Vertragsverhältnis – speziell ein Arbeitsverhältnis – zu beenden, scheint auf den ersten Blick nicht besonders schwierig zu sein. Es wird schriftlich erklärt, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, und diese Erklärung wird dem Empfänger übermittelt. Die Kündigung ist auch eine einseitige Erklärung, zu der es keinerlei weiterer Handlung des Empfängers, wie etwa Bestätigung oder Zustimmung, bedarf. Hat also der Empfänger die Kündigung erhalten, wird er wohl auch verstehen, dass sein Arbeitsverhältnis ein Ende finden soll.

Wurde in diesem Zusammenhang eine fristlose bzw. außerordentliche Kündigung und vorsorglich eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen, geht hieraus hervor, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab sofort, jedenfalls aber schnellstmöglich mit der ordentlichen Kündigungsfrist beendet haben will. Kürzlich hatte das Bundesarbeitsgericht darüber zu entscheiden, ob neben einer außerordentlichen Kündigung eine solche vorsorgliche ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin hinreichend bestimmt ist. Die Vorinstanzen urteilten unterschiedlich.

BAG: „zum nächstzulässigen Termin“ ist ausreichend bestimmt

Das BAG sah die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung als wirksam an. Eine solche Formulierung, zumal neben einer außerordentlichen Kündigung, lasse ausreichend erkennen, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll. Die Formulierung „zum nächstzulässigen Termin“ ist auch ausreichend bestimmt, da für den Erklärungsempfänger die Dauer der Kündigungsfrist ermittelbar ist. Das gelte erst recht in diesem Fall, da sogar ohne ausdrückliche Erklärung einer ordentlichen Kündigung, eine Umdeutung der außerordentlichen in eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin in Betracht komme. Da die fristlose Kündigung unwirksam war, endete das Arbeitsverhältnis also zum ordentlichen Beendigungszeitpunkt.

Empfehlung: Datum trotzdem ergänzen

Aus Arbeitgebersicht empfiehlt es sich vor diesem Hintergrund, bei einer Kündigung „zum nächstzulässigen Termin“ bzw. „nächstmöglichen Zeitpunkt“ stets den Zusatz: „Nach unserer Berechnung ist dies der [konkrete Datum]“ hinzuzufügen. Gleiches gilt bei einer isoliert erklärten ordentlichen Kündigung.

BAG, Urteil vom 20. Januar 2016 – 6 AZR 782/14

 

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