Informationsansprüche: BGH stärkt Kommanditisten den Rücken

Wie weitreichend ist das Informationsrecht eines Kommanditisten über die Geschäftsführung des Komplementärs? Über diese Frage streiten die Gerichte seit Jahren. Nun hatte der BGH zu entscheiden – und bezog klar Stellung.

Eine Abschrift des Jahresabschlusses und Einblick in die Bücher und Papiere, um den Jahresabschluss zu prüfen – mehr Informationsrechte wurden Kommanditisten bisher in der Praxis kaum zugestanden. Ob der Informationsanspruch in bestimmten Fällen auch darüber hinausgehen kann, darüber herrschte zwischen verschiedenen Oberlandesgerichten viele Jahre lang ein Meinungsstreit, dem der Bundesgerichtshof kürzlich jedoch ein Ende setzte.

In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Antragstellerin, die als Kommanditistin Auskunft von vier Gesellschaften (GmbH & Co. KGs) verlangte. Konkret wollte sie erfahren, warum der Geschäftszweck der KGs – in diesem Fall Errichtung und Betrieb von Windkraftanlagen sowie Verkauf des Stroms – bislang nicht in die Tat umgesetzt wurde. Da solche Auskünfte jedoch nicht zur Prüfung oder zum Verständnis des Jahresabschlusses erforderlich seien, so argumentierte das Oberlandesgericht Oldenburg, bestehe kein Auskunftsanspruch.

Der Knackpunkt: § 166 III HGB

Wie weit der Informationsanspruch eines Kommanditen reicht, ist in § 166 HGB geregelt. Nach Absatz 1 hat jeder Kommanditist das Recht, eine Abschrift des Jahresabschlusses zu erhalten und Einblick in Bücher und Papiere zu erhalten, um die Richtigkeit des Jahresabschlusses zu prüfen. Der Konflikt drehte sich um das „sonstige Auskunftsrecht“ in Absatz 3: Ist es tatsächlich auf Auskünfte beschränkt, die zu Prüfung oder Verständnis des Jahresabschlusses nötig sind? Der BGH verneinte dies in seinem Beschluss vom 14.06.2016 (II ZB 10/15). Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erweitere die Norm das „sonstige Auskunftsrecht“, so dass nicht nur Informationen zur Vermögenssituation eingeschlossen sind, sondern auch Informationen zur Geschäftsführung des Komplementärs und auch Einsicht in damit in Zusammenhang stehende Unterlagen.

Auskunftsanspruch gestärkt, allerdings mit Einschränkungen

Mit dem Beschluss stärkt der BGH den Auskunftsanspruch von Kommanditisten, schränkt allerdings ein, dass der Kommanditist einen wichtigen Grund darlegen muss, weshalb er Auskünfte über die Geschäftsführung des Komplementärs und Einsicht in entsprechende Unterlagen verlangt. Ein solcher Grund kann vorliegen, wenn zum Beispiel aufgrund von besonderen Ereignissen für den Kommanditisten die nachträgliche Prüfung des Jahresabschlusses allein nicht ausreicht, um sicherzustellen, dass seine Belange gewahrt bleiben, oder wenn gar die Gefahr besteht, dass der Kommanditist oder die Gesellschaft an sich geschädigt werden. Die Hürden bleiben also trotz allem hoch.

 

Bildquelle: NDAB Creativity – shutterstock.com

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert