Aufgrund der nach wie vor grassierenden Pandemie ist Kurzarbeit als arbeitgeberseitiges Mittel zur weitgehenden Reduzierung der Personalkosen weiterhin von erheblicher Bedeutung.
Bereits mit unserem Blogbeitrag vom 27.03.2020 hatten wir darüber informiert, dass Kurzarbeit in aller Regel nicht einseitig angeordnet werden kann, sondern einer Rechtsgrundlage bedarf, die sich aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einem Änderungsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ergeben kann.
In aller Regel verständigen sich die Arbeitsvertragsparteien einvernehmlich auf die Einführung von Kurzarbeit. Wenn dann der Arbeitnehmer das nötige Einverständnis verweigert, ist guter Rat teuer. Das Arbeitsgericht Stuttgart hat in einem jüngst bekannt gewordenen Urteil vom 22.10.2020 (Aktenzeichen: 11 Ca 2915/20) dem Arbeitgeber die Möglichkeit eingeräumt, Kurzarbeit sowohl durch eine ordentliche als auch durch eine außerordentliche Änderungskündigung wirksam einführen zu können. Nach Auffassung des Gerichts ist die Einhaltung von Kündigungsfristen bei Einführung der Kurzarbeit selten zumutbar. Es sei auch nicht zu verlangen, dass andernfalls konkret die Insolvenz des Arbeitgebers drohen müsse. Wenn nur einzelne Arbeitnehmer Kurzarbeit verweigern, wird man dies kaum annehmen können. Schließlich würde durch die Kurzarbeit deren Arbeitspflicht gleichermaßen reduziert. Allerdings müsse eine solche Änderungskündigung verhältnismäßig sein. Der Arbeitgeber müsse eine gewisse Ankündigungsfrist (hier 3 Wochen) einhalten, die persönlichen Voraussetzungen nach dem Sozialgesetzbuch für die Einführung von Kurzarbeit erfüllen, deren Einführung auch ein zeitlicher Rahmen beigemessen sein kann, und zuvor alle milderen Mittel ausgeschöpft haben, insbesondere direkte allerdings ergebnislose Gespräche mit dem Mitarbeiter zwecks einvernehmlicher Änderung.
Sollte sich diese Rechtsauffassung durchsetzen und insbesondere in höheren Instanzen bestätigt werden, würde dies ein merkliche Entlastung für die Arbeitgeberseite darstellen. Jedoch geht die Einhaltung einer mehrwöchigen Ankündigungsfrist komplett an den Bedürfnissen der Praxis vorbei, jedenfalls wie jüngst wenn am Sonntag ein Lockdown mit Geschäftsschließung ab Mittwoch beschlossen wird.
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