Welche Steuerzahlungen können zinslos gestundet werden? Welche Steuervorauszahlungen können herabgesetzt werden? Welche Voraussetzungen müssen dabei jeweils erfüllt werden? Wie läuft die Beantragung? Und welche Besonderheiten gelten für Steuern, die nicht vom Finanzamt verwaltet werden? Dr. Lars Jensen-Nissen, Steuerberater bei EEP, gibt Antworten.
Welche Steuerzahlungen können zinslos gestundet werden?
Es können alle bis zum 31.12.2020 fälligen Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuerzahlungen zinslos gestundet werden. Eine Stundung der Lohnsteuer (mit Ausnahme der pauschalierten Lohnsteuer) ist rechtlich nicht möglich. Allenfalls käme gemäß § 258 AO ein Antrag auf Aufschub der Vollstreckung in Betracht. Die Finanzverwaltung Berlin hat klargestellt, dass aufgrund bundeseinheitlicher Abstimmung eine Stundung der Lohnsteuer nicht (mehr) in Betracht kommt.
Welche Voraussetzungen muss ich für eine zinslose Stundung erfüllen?
Ein Antrag auf zinslose Stundung hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Steuerpflichtige unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich durch die Corona-Krise Betroffen ist. Die Finanzverwaltung ist angehalten, keine strengen Anforderungen – wie sonst üblich – an die Gewährung der Stundung zu stellen.
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Der Antrag kann entweder direkt über Elster oder mit dem Muster-Formular des Finanz-Amts Bayern gestellt werden. Das Musterformular können Sie hier herunterladen. Die Stundungen der Gewerbesteuer sind bei den zuständigen Gemeinden beantragen (Ausnahme: Stadtstaaten).
Welche Steuervorauszahlungen können herabgesetzt werden?
Die Herabsetzung von Vorauszahlungen kann für Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen beantragt werden. Auch die Herabsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen kann beantragt werden.
Welche Voraussetzungen muss ich für eine Herabsetzung erfüllen?
Ein Antrag auf Herabsetzung hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Steuerpflichtige unter Darlegung seiner Verhältnisse nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich durch die Corona-Krise Betroffen ist. Die Finanzverwaltung ist angehalten, keine strengen Anforderungen – wie sonst üblich – an die Gewährung der Herabsetzung zu stellen.
Wo kann der Antrag gestellt werden?
Der Antrag kann entweder direkt über Elster oder mit dem Muster-Formular des Finanz-Amts Bayern gestellt werden, das Sie hier abrufen können.
Welche Besonderheiten gelten für Steuern, die nicht vom Finanzamt verwaltet werden?
Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), ist die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen. Auch für diese Steuern werden Stundungen, Vollstreckungsaufschub und Anpassung der Vorauszahlungen gewährt.
Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das unter anderem für die Versicherungssteuer zuständig ist und entsprechend verfahren soll.
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