Sogenannte Finanzierungsberatungsverträge sind immer öfter Thema beim Bundesgerichtshof. Ein solcher Vertrag bedeutet für die Bank, dass – ähnlich wie beim Anlageberatungsvertrag – Beratungspflichten entstehen und diese im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung zu Schadensersatz führen können.
Im jüngst entschiedenen Fall ging es um eine Umfinanzierung. Einen schriftlichen Beratungsvertrag hat es hier im Vorfeld nicht gegeben. Der Umfinanzierung vorausgegangen waren mehrere Gespräche, in denen dem Kreditnehmer auch die Fortführung des Darlehens als Alternative vorgestellt worden waren. Eine klare Trennung zwischen der Weitergabe reiner Informationen zur Umschuldung und einer möglicherweise gegen weiteres Entgelt geschuldeten Beratung wurde hier offenbar nicht vorgenommen. Hierbei vergeben sich Banken zum einen die Chance, Beratungsleistungen gegen zusätzliches Entgelt abzusetzen. Zum anderen gehen Banken auf diese Weise nicht kalkulierte Risiken ein.
Bankberater sollten daher in Kreditgesprächen sehr genau darauf achten, ob sie einen Finanzierungsberatungsvertrag eingehen. Dies kann als zusätzliche Leistung unabhängig von einem vereinbarten Entgelt als Mittel der Kundenbindung sinnvoll sein. Geht man den Beratungsvertrag jedoch ein, muss notwendig eine Aufklärung über spezifische Risiken und Nachteile der empfohlenen Finanzierungsform erfolgen. Diese sollte dann auch gerichtsfest dokumentiert werden. Soll kein Finanzierungsberatungsvertrag geschlossen werden, so sollte dies vorsorglich dokumentiert werden.
BGH, Urteil vom 19.12.2017 – Az. XI ZR 152/17
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