Zum Jahreswechsel herrscht immer wieder Hochkonjunktur bei den Unternehmensnachfolgen. Gründe für diesen Zeitpunkt sind neben emotionalen Gründen (neue Epoche ab dem 01. Januar des nächsten Jahres) bei Personengesellschaften auch ertragsteuerliche Hintergründe (keine Erstellung unterjähriger steuerlicher Abschlüsse). Bei der Ausgestaltung von unentgeltlichen Unternehmensnachfolgen ist aber auch auf den „richtigen“ Zeitpunkt im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes zu achten.
Häufig werden nämlich mehrere Wirtschaftsgüter im Rahmen der Unternehmensnachfolge übertragen. Ein Beispielsfall ist die Übertragung eines Kommanditanteils, eines Geschäftsanteils an der Komplementär-GmbH sowie die Übertragung eines Betriebsgrundstücks. Solche Betriebsgrundstücke stehen häufig nämlich zivilrechtlich nicht im Eigentum der Gesellschaft, sondern im Eigentum des Gesellschafters.
Ein wichtiges Ziel bei unentgeltlichen Unternehmensnachfolgen ist häufig, dass alle Wirtschaftsgüter ganz oder zumindest teilweise unter Anwendung einer Steuerbegünstigung gemäß nach §§ 13a, 13b des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes auf die nächste Generation überzuleiten. Um dieses Ziel zu erreichen ist es aber wichtig, dass die verschiedenen Wirtschaftsgüter zum gleichen Zeitpunkt im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes übertragen werden.
Das Finanzgericht Köln ging in seinem Urteil vom 29. Juni 2017 (Aktenzeichen: 7 K 1654/16 ) bei einer Unternehmensnachfolge von zwei verschiedenen Übertragungszeitpunkten im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes aus und lehnte eine Steuerbegünstigung für das Betriebsgrundstück ab. Dieses Urteil des Finanzgerichts Köln dient insbesondere deswegen als Mahnung, weil es eigentlich einen beinahe alltäglichen Fall der Unternehmensnachfolge zum Gegenstand hat. In einer notariellen Urkunde aus dem Dezember 2013 übertrug ein Vater seinem Sohn im Rahmen einer Schenkung den Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG mit dinglicher Wirkung zum 01.01.2014 („Übertragungsstichtag“), allerdings – offensichtlich zur Haftungsvermeidung – unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung der Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister. In der gleichen Urkunde übertrug der Vater seinem Sohn im Wege der Schenkung außerdem das Betriebsgrundstück, wobei Besitz, Nutzungen und Lasten ebenfalls zum Überragungsstichtag auf den Sohn übergehen sollten. In der notariellen Urkunde wurden bereits die Auflassung erklärt, die Eintragung des Sohnes als neuer Eigentümer in das Grundbuch bewilligt und beantragt.
Das Finanzgericht Köln lehnte eine Steuerbefreiung nach dem Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für das Betriebsgrundstück ab, weil es der Auffassung war, dass das Grundstück schenkungsteuerlich bereits mit Abschluss der notariellen Urkunde auf den Sohn übergegangen sei, während der Kommanditanteil schenkungsteuerlich erst im Januar 2014 durch die Eintragung der Sonderrechtsnachfolge in das Handelsregister übergegangen sei.
Auch wenn das Urteil des Finanzgerichts Köln durchaus Angriffspunkte bietet und eventuell noch durch den Bundesfinanzhof aufgehoben wird (Revision beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Aktenzeichnen II R 38/17), mahnt es jedoch zur Vorsicht. Es ist also stets genau zu prüfen, ob die vertragliche Gestaltung nicht zu unterschiedlichen Übertragungszeitpunkten führt, obwohl in der Regel ein einheitlicher Übertragungszeitpunkt (zum Beispiel der 01.01 des nächsten Jahres) gewollt ist. Im Fall des Finanzgerichts Köln wäre insbesondere eine spätere oder gegebenenfalls eine aufschiebend bedingte Eintragungsbewilligung in Betracht gekommen.
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Sehr geehrter Herr Dr. Cords,
vielen herzlichen Dank für den informativen Beitrag zum Thema Erbschafts-/. Schenkungssteuergesetz. Besonders die Hervorhebung des richtigen Zeitpunktes ist meiner Ansicht nach sehr gekonnt ausgeführt worden.
VG und lieben Dank nochmals!