Laufen die Geschäfte einer Gesellschaft nicht gut, wird nicht selten auch darüber nachgedacht, Vorstands- oder Geschäftsführerbezüge zu kürzen. Dabei ist jedoch große Sorgfalt geboten – nicht nur bei Aktiengesellschaften, sondern auch bei GmbHs.
Nach der Finanzkrise erleichterte der Gesetzgeber in § 87 Abs. 2 des Aktiengesetzes die Herabsetzung der Vorstandsbezüge bei der Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Dem Aufsichtsrat steht bei der Herabsetzung der Bezüge kein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu. Die Herabsetzung unterliegt einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.
Insbesondere ist eine Differenzierung zwischen den einzelnen Vorstandsmitgliedern nach Verursachungsbeitrag, persönliche Verhältnisse und Nutzen der weiteren Tätigkeit für die Gesellschaft erforderlich, wie ein neueres Urteil des BGH vom 27.10.2015, II ZR 296/14 belegt.
Keine direkte Entsprechung für GmbHs
Eine dem § 87 Abs. 2 Aktiengesetz korrespondierende Norm fehlt zwar im GmbH-Recht. Überwiegend wird jedoch eine entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf die GmbH befürwortet. Etwaige Schadensersatzpflichten können dabei nicht nur den Vorstand oder Geschäftsführer treffen, sondern auch sonstige Beteiligte, insbesondere Aufsichtsrat oder Gesellschafterversammlung der GmbH. Deren Mitglieder haften unter Umständen für eine unterlassene Herabsetzung!
Den entsprechenden Gremienmitgliedern kann daher nur angeraten werden, die Beachtung ihrer Pflichten und ihrer Entscheidungsfindung sorgfältig zu dokumentieren.
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