Drum plane, wer sich ewig bindet

Bei der gerichtlichen Inhaltskontrolle von Eheverträgen wird aktuell nicht nur die Ausgewogenheit der ehevertraglichen Regelungen geprüft. Die Rechtsprechung bezieht mittlerweile das Verfahren bis zum Abschluss des Ehevertrages in die gerichtliche Überprüfung mit ein.

So wurde ein objektiv fairer Ehevertrag für unwirksam gehalten, weil der Notar bei der Vorbereitung des Ehevertrages die dem Ehevertrag zu Grunde liegenden Entwürfe nicht in angemessener Weise mit den Beteiligten abgestimmt hatte. Zudem wurde der Auftrag von den Eltern erteilt. Rechtsfolge ist in einem solchen Fall die Nichtigkeit des Ehevertrages.

Die ordnungsgemäße Vorbereitung eines Ehevertrags setzt demnach voraus, dass sich die Beteiligten im Vorwege über die rechtlichen Möglichkeiten und deren Rechtsfolgen beraten lassen, der Notar auf Grundlage mindestens eines Vorgesprächs den Entwurf eines Ehevertrages anfertigt und diesen Entwurf noch einmal mit den Beteiligten bespricht. Eine Beurkundung des Ehevertrages kann stattfinden, wenn auf Grundlage eines ordnungsgemäßen Vorverfahrens eine den Interessen der Beteiligten gerecht werdende Regelung entwickelt worden ist.

Bild: ommaphat chotirat / shutterstock

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