Warum gibt es einen Ausgleichsanspruch?
Der Ausgleich dient als Vergütung für den vom Handelsvertreter aufgebauten und nach Vertragsende dem Unternehmer überlassenen Kundenstamm. Denn sobald das Handelsvertreterverhältnis endet, erlischt der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision. Es ist allerdings nicht unüblich, dass der Unternehmer in der Folgezeit weitere Verträge mit den geworbenen Kunden. Hierfür soll ein Ausgleich geschaffen werden.
I. Für wen kommt ein solcher Ausgleichsanspruch regelmäßig in Betracht?
- Handelsvertreter, die ihre Tätigkeit hauptberuflich ausüben
- Versicherungs- und Bausparkassenvertreter
- Vertragshändlervertreter
- Kommissionsagenten
- Franchisenehmern
II. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?
Der Ausgleichsanspruch setzt folgende Bedingungen voraus:
- Beendigung des Vertragsverhältnisses
- erhebliche Vorteile für den vertretenen Unternehmer
- Billigkeit, d.h. Deckungsgleichheit von Unternehmervorteilen und Provisionsverlusten
- Geltendmachung des Anspruchs innerhalb eines Jahres
III. Wann ist der Anspruch regelmäßig ausgeschlossen?
Der Ausgleichsanspruch entfällt in den Fällen des § 89b Abs. 3 Nr. 1-3 HGB:
- Eigenkündigung des Handelsvertreters
- Kündigung des Unternehmers aus wichtigem Grund
- Nachfolgeregelung
IV. Wie hoch ist der Anspruch?
Die Berechnung des Anspruchs erfolgt in zwei Stufen:
- Ermittlung des Rohausgleichs
- Einhaltung der Höchstgrenze
Gern beraten und vertreten wir sowohl Handelsvertreter als auch Unternehmen zu Fragen in Bezug auf den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters sowie zu sämtlichen weiteren Fragestellungen im Zusammenhang mit Handelsvertreterverträgen und begleitet Sie – sofern erforderlich – bei etwaigen Gerichtsverfahren.