Das Streikverbot für Beamte und die Koalitionsfreiheit

Vier Lehrer, die verbeamtet sind, haben mit einer Verfassungsbeschwerde versucht, das Streikverbot für Beamte zu Fall zu bringen. Im Kern ging es vor dem Bundesverfassungsgericht um die Frage, ob das Streikverbot mit der Koalitionsfreiheit zu vereinbaren ist, die in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankert ist.

Das Streikrecht ist ein hohes Gut in Deutschland. Für Beamte jedoch ist es bisher ausgeschlossen, was mit der Treuepflicht gegenüber dem Staat, der ja in diesem Fall Dienstherr ist, begründet wird. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich nun jedoch mit der Frage zu befassen, ob diesem Streikverbot die in der Europäischen Menschenrechtskonvention verankerte Koalitionsfreiheit entgegensteht.

Klage durch die Instanzen

Im konkreten Fall hatten vier Lehrer, die verbeamtet sind, an Streiks einer Gewerkschaft teilgenommen. Dies geschah während der regulären Unterrichtszeit ohne Genehmigung und hatte für die Lehrer Konsequenzen: Es wurden Disziplinarverfahren eingeleitet, die mit Bußgeldern bzw. der Erteilung eines Verweises endeten. Daraufhin klagten sich die Lehrer durch die Instanzen, von Verwaltungsgerichten über Oberverwaltungsgerichte bis hin zum Bundesverwaltungsgericht. Die entschieden jeweils, dass es kein Streikrecht für Beamte gebe. Dagegen legten die Lehrer schließlich Verfassungsbeschwerde ein und beriefen sich dabei auf die Europäische Menschenrechtskonvention – konkret auf zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), in denen entschieden worden war, dass das Streikverbot für (in diesem Fall türkische) Lehrer mit der Koalitionsfreiheit unvereinbar sei.

Ist Beamter gleich Beamter?

Blickt man tiefer in die Materie, geht es im Kern auch um die Frage, ob Beamter gleich Beamter ist, oder ob man unterscheiden müsste, welche Beamten besondere hoheitliche Aufgaben erfüllen und welche nicht, weil davon möglicherweise abhängt, ob Beamte im Streikfall die Funktionsfähigkeit des Staates gefährden würden oder nicht. Wären Lehrer unter diesem Gesichtspunkt also anders zu behandeln als zum Beispiel Polizeibeamte?

Klare Entscheidung

Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in seiner Entscheidung unmissverständlich das Streikverbot für Beamte. Zur Begründung führten die Richter vor allem zwei Aspekte an: Zum einen gehöre das Streikverbot für Beamte zum im Grundgesetz verankerten Kernbestand der Grundsätze des Berufsbeamtentums. Ein Streikrecht würde hier grundlegend eingreifen. Es würde „eine Kettenreaktion in Bezug auf die Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses“ auslösen und „fundamentale Grundsätze des Berufsbeamtentums in Mitleidenschaft“ ziehen, so der Präsident des Gerichts, Andreas Voßkuhle, bei der Urteilsverkündung. Gemeint sind damit insbesondere die Treuepflicht des Beamten gegenüber dem Staat, der im Gegenzug eine sehr umfassende Absicherung und eine Anstellung auf Lebenszeit garantiert, und auch die Tatsache, dass die Besoldung vom Staat festgelegt wird, was durch ein Streikrecht in Frage gestellt würde.

Kein Konflikt mit dem EGMR?

Mit besonderer Spannung war erwartet worden, wie das Bundesverfassungsgericht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) reagieren würde, auf die sich die Beschwerdeführer bezogen hatten – Stichwort Koalitionsfreiheit. Hier sahen die Richter aber keinen Konflikt. Das Streikverbot „steht auch mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar“, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Da nicht sämtliche Gewerkschaftstätigkeit verboten werde, sondern nur das Streiken, sei das deutsche System vereinbar mit dem, was der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geurteilt habe. Auch der Argumentation, dass das Streikverbot nur für hoheitlich tätige Beamte wie Polizisten oder Soldaten gelten müsse, weil nur diese im Fall eines Streiks die Funktionsfähigkeit des Staates gefährdeten, schloss sich das Bundesverfassungsgericht nicht an. Auch das Bildungssystem habe einen hohen Stellenwert, so die Richter.

Für die Beschwerdeführer bleibt nun noch der Weg zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte offen. Sollte dieser genutzt werden und der EGMR anders entscheiden als das Bundesverfassungsgericht, hätte dies weitreichende Folgen für Deutschland. Dann müssten wahrscheinlich die gesetzlichen Regelungen rund um das Berufsbeamtentum komplett neu gefasst werden und grundsätzliche Prinzipien wie Treuepflicht, Festlegung der Besoldungshöhe durch den Gesetzgeber und besondere Fürsorge des Staates stünden in Frage.

 

Bildquelle: Trifonenkolvan – shutterstock.com

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