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Darf der Arbeitgeber Auslandsdienstreisen kraft Direktionsrecht anordnen?

Diese Frage ist durch die deutsche Rechtsprechung bisher weitgehend ungeklärt geblieben, obwohl sie sich im Arbeitsalltag häufig stellt. Demnächst wird nun aber das Bundesarbeitsgericht höchstrichterlich darüber zu entscheiden haben. Anlass ist die Revision gegen ein interessantes Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg.

Die Anordnung von Auslandsdienstreisen durch den Arbeitgeber führt in der Praxis immer wieder zu Auseinandersetzungen. Trotz ihrer praktischen Bedeutung ist die Frage, ob der Arbeitgeber Auslandsdienstreisen kraft Direktionsrechts wirksam anordnen kann, durch die Rechtsprechung bisher weitgehend ungeklärt.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat kürzlich entschieden, dass der Arbeitgeber Dienstreisen ins Ausland anordnen darf, wenn die im Arbeitsvertrag gem. § 611 Abs. 1 BGB „versprochenen Dienste“ ihrer Natur nach mit gelegentlichen Auslandseinsätzen verbunden sein können und der Arbeitsvertrag keine entsprechende Begrenzung des Arbeitsortes vorsieht. Nach Ansicht des Gerichts dürfte ersteres angesichts der zunehmenden Internationalisierung im Wirtschaftsleben für einen Großteil der Berufsbilder zutreffen.

 

Dienstreisen nur ins nahe Ausland?

Vor dem LAG ging es um die Klage eines Ingenieurs, der seit rund 30 Jahren bei einem Maschinenhersteller beschäftigt war und nur selten auf Dienstreisen – und wenn, dann nur ins nahe Ausland – geschickt worden war. Nun musste er aber nach China reisen, wobei Hotel, Service und Lage der Unterkunft aus Sicht des Arbeitnehmers stark zu wünschen übrig ließen. Er empfand die Reise als Schikane seines Arbeitgebers und klagte darauf, dass der Arbeitgeber ihn nicht zu Dienstreisen ins Ausland – zumindest nicht ins entfernte Ausland – schicken dürfe.

 

LAG gab Arbeitgeber Recht

Das LAG wies die Klage ab. Eine unzumutbare Unterbringung im Ausland müsse der Arbeitnehmer zwar nicht hinnehmen, auf Dienstreise könne er aber geschickt werden. Der Arbeitgeber könne Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, sofern dem keine vertraglichen oder tariflichen Regelungen entgegenstehen. In diesem Fall sei das Direktionsrecht des Arbeitgebers bezüglich des Ortes der Tätigkeit durch den Arbeitsvertrag nicht eingeschränkt gewesen, da es keine eindeutige Regelung dazu gebe. Dass die geschuldete Tätigkeit des Ingenieurs nicht auf einen Ort beschränkt gewesen sei, ergebe sich schon aus einer Regelung im Arbeitsvertrag zur Reisekostenerstattung bei Dienstreisen. Eine solche Vereinbarung mache ohne eine Verpflichtung zu Dienstreisen keinen Sinn, so das LAG, das allerdings die Revision zugelassen hat.

 

Tipp: Klarstellende Regelung im Arbeitsvertrag schafft Sicherheit

Das Urteil ist für Arbeitgeber begrüßenswert. Da die Revision derzeit beim Bundesarbeitsgericht unter dem Az. 10 AZR 514/17 anhängig und die Frage der Verpflichtung des Arbeitnehmers zu Auslandsdienstreisen bisher noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, empfiehlt sich jedoch auch weiterhin eine klarstellende Regelung im Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer in angemessenem Umfang zu Dienstreisen auch ins Ausland verpflichtet ist.

 

LAG Baden-Württemberg – Urteil vom 6. September 2017 – 4 Sa 3/17

 

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