Wer Geschäftsführer einer GmbH ist, ist Chef. Wozu braucht er einen Vertretungszusatz, wenn er unterschreibt? Ein aktuelles Urteil des OLG Karlsruhe zeigt die Notwendigkeit.
Wenn der Geschäftsführer einer GmbH ohne ausdrücklichen Vertretungszusatz unterschreibt, dann ist zunächst nicht zweifelsfrei klar, ob er im Namen der GmbH handelt oder sich selbst mit oder allein verpflichten wollte. In einem solchen Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe jetzt allerdings ein Urteil gefällt, das sich nicht nur GmbH-Geschäftsführer sehr genau anschauen sollten.
Kein Vertretungszusatz, keine Vertretung? Ganz so einfach ist es nicht
Die erste Frage, die das Gericht klärte: Auch wenn ein Geschäftsführer keinen Vertretungszusatz verwendet, aus dem erkennbar ist, dass er im Auftrag der GmbH handelt, kann trotzdem ein Vertrag mit der GmbH zustande kommen – und zwar dann, wenn es sich um unternehmensbezogene Geschäfte handelt. Im konkreten Fall entschied das OLG Karlsruhe: Unterzeichnet der Geschäftsführer einer GmbH eine Quittung für ein Darlehen mit seinem Namen ohne Vertretungszusatz, kann dennoch Handeln im fremden Namen in Betracht kommen, wenn der Vertragspartner wusste, dass das Darlehen ausschließlich für betriebliche Zwecke der GmbH bestimmt war.
Daneben stellte das Gericht aber auch klar, dass dies nicht uneingeschränkt gilt. Es ist dem Urteil zufolge dann von Handeln in eigenem Namen auszugehen, wenn trotz der Unternehmensbezogenheit des Geschäfts möglicherweise ein Interesse des Vertragspartners an der persönlichen Haftung des Geschäftsführers bestand. Das kann beispielsweise bei Vorbehalten gegenüber der Zahlungsfähigkeit der GmbH in Betracht kommen.
Tipps für die Praxis
Das Urteil ist in zweierlei Hinsicht für die Praxis wichtig. Zum einen sollte der Geschäftsführer selbst unbedingt klarstellen, für wen er handelt, will er Diskussionen um seine persönliche Haftung vermeiden. Zum zweiten gilt: Wer Geschäfte mit einem später insolventen Geschäftspartner gemacht hat, sollte prüfen, wie diese zustande gekommen sind. Möglicherweise kann er aufgrund dieses Urteils den Geschäftsführer auch persönlich in Anspruch nehmen.
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