Gesellschafter-Geschäftsführer genießen nicht den Schutz des Betriebsrentengesetzes, wenn sie aufgrund ihrer Beteiligung im Unternehmen – gegebenenfalls mit anderen Gesellschaftern zusammen – wesentliche Entscheidungen blockieren können. Das geht aus einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Im Gesetz zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) – kurz Betriebsrentengesetz – sind unter anderem der Anspruch auf Entgeltumwandlung, die gesetzliche Unverfallbarkeit der Ansprüche nach dem Betriebsrentengesetz im Grunde und der Höhe nach sowie die Möglichkeit der Abfindung und Übertragung, der Insolvenzschutz und die Anpassung von laufenden Leistungen geregelt. Das Betriebsrentengesetz kommt jedoch nur zur Anwendung, soweit die Anspruchsinhaber Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 17 BetrAVG sind.
Knackpunkt: Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer eine arbeitnehmerähnliche Person?
Nunmehr hat sich der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 01.10.2019 der Rechtsprechung sowohl des Bundesarbeits- als auch des Bundessozialgerichtes angeschlossen. Arbeitnehmerähnliche Person sei nicht, so der Bundesgerichtshof, wer für das Unternehmen nicht als fremdes, sondern als sein eigenes tätig wird. Geschäftsführende Gesellschafter, die wesentliche Entscheidungen im Unternehmen – gegebenenfalls auch gemeinsam mit anderen Gesellschaftern – mindestens blockieren können, handeln im Wesentlichen für ihr eigenes, nicht für ein fremdes Unternehmen und sind deshalb keine arbeitnehmerähnliche Personen.
Eine Anwendung des Betriebsrentengesetzes kommt aus vorbezeichneten Gründen nicht in Betracht. Damit genießen die Ansprüche von geschäftsführenden Gesellschaftern, die im vorbezeichneten Sinne für ihr Unternehmen tätig werden, auch keinen Insolvenzschutz.
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