Angesichts der weiterhin schleppenden Auszahlung von staatlichen Hilfen für Unternehmen, die wegen der Corona-Krise in Schieflage geraten sind, wird eine erneute Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis Ende April 2021 erfolgen. Diese Verlängerung ergreift aber nur Unternehmen, die einen Anspruch auf die Gewährung finanzieller Corona-Hilfen haben und rechtzeitig einen entsprechenden aussichtsreichen Antrag gestellt haben.
Von daher darf die erneute Verlängerung nicht als „Freibrief“ für Geschäftsführer verstanden werden. Vielmehr müssen die betroffenen Geschäftsleiter von Unternehmen eher sorgfältig prüfen, ob nicht nur ein den formellen Anforderungen entsprechender Antrag entsprechend der Gewährungsrichtlinie gestellt wurde. Zudem muss die beantragte Bewilligung auch dazu angezeigt sein, den Insolvenzgrund tatsächlich zu beseitigen.
Den Geschäftsleitern kann daher nur angeraten werden, eine entsprechende Aktenlage zu ihrer Entlastung zu schaffen.
Erfolgt nämlich im weiteren Verlauf des Jahres für die Gesellschaft gleichwohl ein Insolvenzantrag, werden sich Insolvenzverwalter intensiv mit der Frage beschäftigen, ob die Insolvenzantragspflicht wirksam ausgesetzt war. Ist dies nämlich nicht der Fall gewesen, drohen den Geschäftsleitern entsprechende Haftungsansprüche großen Ausmaßes.
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