Im Geschäftsalltag kommt es oft vor, dass Rechnungen nicht pünktlich ausgeglichen werden und Zahlungsrückstände entstehen. Der Schuldner versucht zumeist, durch unregelmäßige Teilzahlungen in unterschiedlicher Höhe die Verbindlichkeiten zurückzuführen. Kommt es anschließend zur Insolvenz, besteht für den Gläubiger die Gefahr, die erlangten Zahlungen im Wege einer Insolvenzanfechtung gem. § 133 InsO erstatten zu müssen.
Ein Anfechtungsrisiko ergibt sich vor allem dann, wenn der Schuldner zu den unbestrittenen Forderungen des Gläubigers monatelang schweigt und keine Zahlung leistet. Nach Ansicht des BGH offenbaren sich dem Gläubiger durch ein solches Verhalten die unüberwindlichen Zahlungsschwierigkeiten (BGH–IX ZR 109/15).
Kenntnis des Gläubigers entscheidend
Hat der Gläubiger von solchen Kenntnis erlangt, kann er sich später nicht mit Erfolg darauf berufen, Zahlungsverzögerungen seien üblich. Das OLG Celle (16 U 127/16) hat jüngst entschieden, dass das Verhalten, begründete Forderungen stillschweigend über Monate hinweg nicht auszugleichen, keine schützenswerte Gepflogenheit des Geschäftsverkehrs darstellt.
Auch nachträglich vereinbarte Ratenzahlungen lassen beim Gläubiger die erlangte Kenntnis von der Zahlungseinstellung des Schuldners regelmäßig nicht entfallen (BGH-IX ZR 242/13).
Der vielfache vorgebrachte Einwand, der Gläubiger habe den Schuldner nicht durch Mahnungen oder eine Klage noch zusätzlich unter Druck gesetzt, um einen vollständigen Forderungsausfall zu verhindern, greift ebenso wenig durch. Zweck der Insolvenzanfechtung ist nämlich, die zum Nachteil der Gläubigergesamtheit erfolgten Vermögensverschiebungen rückgängig zu machen.
Gläubiger, die sich nicht unnötig einem Anfechtungsrisiko aussetzen wollen, sollten dringend auf einen zeitnahen Forderungsausgleich hinwirken und so erheblichen Zahlungsrückständen vorbeugen.
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