Nach einem jüngst ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs droht die Anfechtung von Beschlüssen einer Gesellschafterversammlung, wenn ein unzulässiger Versammlungsort gewählt worden ist.
Die Einladung der Gesellschafter zur Gesellschafterversammlung muss neben der Zeit der Versammlung auch den Ort der Versammlung angeben. Findet sich im Gesellschaftsvertrag keine Regelung hierzu, so ist die Gesellschafterversammlung am Sitz der Gesellschaft abzuhalten. Eine Gesellschafterversammlung kann dem Grunde nach daher immer in den Geschäftsräumen der Gesellschaft stattfinden.
Welche Orte sind noch zulässig?
Sind diese Räumlichkeiten allerdings nicht geeignet, weil beispielsweise die Vertraulichkeit einer Gesellschafterversammlung nicht gewährleistet werden kann, muss in der Einladung ein anderer zulässiger Ort der Versammlung bestimmt werden. Als unzumutbar sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung hierbei die Einladung zur Gesellschafterversammlung am Wohnsitz eines Gesellschafters an, wenn es unter den Gesellschaftern Streit gibt. Gleiches gilt für die Ladung zur Gesellschafterversammlung an den Kanzleisitz des beratenden Rechtsanwalts eines Gesellschafters, der Parteiinteressen nur eines Gesellschafters vertritt.
Tipp: „Heimvorteil“ für einen Gesellschafter vermeiden
Werden gleichwohl Beschlüsse gefasst, so unterliegen diese der Anfechtung, denn die Rechtsprechung unterstellt in den vorliegenden Fällen, dass der in seine eigenen Wohn- oder Geschäftsräume einladende Gesellschafter in unzulässiger Weise Heimvorteile ausspielt. Solche anfechtbaren Beschlüsse sind zu vermeiden, indem man die Gesellschafterversammlung entweder bei einem nicht vorbefassten Notar oder aber mangels besonderer Formerfordernisse an einem neutralen Versammlungsort abhält.
Bildquelle: Miks Mihails Ignats – shutterstock.com