Die Daten von Personen, die ein persönliches Insolvenzverfahren mit dem Ziel der Restschuldbefreiung durchlaufen, werden gemäß gängiger Praxis der Auskunfteien noch über 3 Jahre lang gespeichert. Den betroffenen Schuldnern ist es aufgrund dieser Einträge häufig unmöglich, trotz erteilter Restschuldbefreiung Darlehen zu erhalten oder Wohnungen anzumieten. Hieraus resultiert ein Interesse an möglichst baldiger Löschung der Informationen über das abgeschlossene Insolvenzverfahren. Nunmehr liegt eine obergerichtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig-Holstein zu diesem Komplex vor.
Das Gericht hat darauf erkannt, „ein Insolvenzschuldner habe einen Löschungsanspruch, wenn die Auskunftei diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet, als in der Verordnung vorgesehen“ (Urteil OLG Schleswig-Holstein vom 02.07.2021, AZ: 17 O 15/21).
Hiernach können Betroffene von den Auskunfteien die Löschung der Daten sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts über die Restschuldbefreiung verlangen. Entscheidend sei hier § 3 Abs. 2 der Insolvenzbekanntmachungsverordnung Die Auskunfteien können sich auch nicht darauf berufen, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig sei, weil sie ihren oder den berechtigten Interessen von Dritten diene. Ein berechtigtes Desinteresse könne nämlich dort nicht anerkannt werden, wo es im Widerspruch zur Rechtsordnung oder den Grundsätzen von Treu und Glauben stehe.
Aus Sicht der Betroffenen ist diese Entscheidung zu begrüßen. Schließlich soll die Restschuldbefreiung zu einem „fresh start“ beitragen, welcher jedoch durch die bisherige Praxis konterkariert wird.
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