Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht sieht für Verbraucher und Kleinstunternehmer für bestimmte Fälle ein Leistungsverweigerungsrecht vor. Doch was genau beinhaltet es? Und was nicht? Häufig gestellte Fragen dazu beantwortet Dr. Alena Arnst, Rechtsanwältin bei EEP.
Wer ist Kleinstunternehmer?
Dafür gibt es zwei Kriterien: weniger als zehn Mitarbeiter und maximal 2 Mio. Euro Jahresumsatz.
Wie ist mit bereits getätigten Zahlungen umzugehen?
Bereits getätigte Zahlungen, für die Ihnen eigentlich das neue Leistungsverweigerungsrecht zustehen würde, können Sie nicht wieder zurückfordern!
Dürfen Gläubiger trotz ausgeübten Leistungsverweigerungsrechts Sicherheiten (Bürgschaften, Sicherungsübereignung, Pfandrechte, Eigentumsvorbehalt, Grundpfandrechte etc.) verwerten?
Nein! Es ist kein Sicherungsfall eingetreten, weil kein Verzug vorliegt, solange das Leistungsverweigerungsrecht gilt.
Was sollte ein Auftragnehmer umgehend veranlassen, um Schäden zu vermeiden?
Ich empfehle vordergründig folgende Maßnahmen:
- Absehbare Leistungsunfähigkeit rechtzeitig feststellen und handeln, ggf. weitere Bezugsquellen nutzen
- Alle weiteren Optionen zur Sicherung der Leistungsfähigkeit prüfen
- Dokumentation
- Inhalts-Check der eigenen Betriebshaftpflichtversicherung
- Auftraggeber umgehend über tatsächlich absehbare Liefer-/Leistungsengpässe informieren
- Ermittlung von möglichen Leistungsverweigerungsrechten
- Vorsicht bei Neuverträgen: Hier gilt die Corona-Pandemie nicht mehr als Höhere Gewalt; daher Aufnahme unserer „Corona-Klausel“ empfehlenswert
Welche Leistungen dürfen mit Blick auf das Moratorium für Kleinstunternehmer verweigert werden?
Wenn es sich um wesentliche Dauerschuldverhältnisse zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsgeschäfts handelt, insbesondere: (Energie-)Versorgungsverträge, Telekommunikationsverträge, Verträge über Wasserver- und -entsorgung, soweit diese zivilrechtlich geregelt sind, Pflichtversicherungen, Leasingverträge, Factoringverträge, Franchiseverträge, Lizenzverträge, Bierbezugsverträge. Ebenso titulierte Ratenzahlungsvereinbarungen, die vor dem 08.03. abgeschlossen wurden (hier kann die Ratenzahlungsvereinbarung Teil der Liquiditätssicherung und damit wirtschaftliche Grundlage des Erwerbsgeschäfts sein).
Achtung: Für diese Verträge kann nun nicht mehr Vertragsanpassung/-aufhebung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage gefordert werden! (Siehe auch hier).
Was gilt bei Dauerbezug von Ware?
Hier dürfte es darauf ankommen, wie der Vertrag konkret ausgestaltet ist. Bei Abnahmeverpflichtung, Mindestabnahmemenge oder automatischer Belieferung, z.B. einmal im Monat, greift das Leistungsverweigerungsrecht wohl. In allen anderen Fällen wird der Dauerbezug wohl als regelmäßig wiederkehrende Einzelkaufverträge anzusehen sein.
Welche Leistungsverweigerungen deckt das Moratorium nicht ab?
Nicht vom Moratorium erfasst sind: Forderungen aus gekündigten und schlussgerechneten Dauerschuldverhältnissen (z.B. Strombelieferungsvertrag schon gekündigt, Gewerberaummieter schon ausgezogen), Einzelkaufverträge innerhalb von Telekommunikationsverträgen (z.B. neues Handy, Router etc.), Wasserver- und -entsorgung, wenn öffentlich-rechtlicher Vertrag, Facility Management-Verträge (z.B. Hausmeisterservice, Gebäudereinigung, Sicherheitsdienst), titulierte Ansprüche, auch wenn der Anspruch aus einem Dauerschuldverhältnis herrührt (BGH GRUR 2014, 605), und Rechtsanwaltsberatung, auch wenn im Dauermandat.
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