Aufhebungsverträge bei Arbeitsverhältnissen sorgen immer wieder für Rechtsstreitigkeiten. Dabei waren bis jetzt manche Punkte auch in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Das Bundesarbeitsgericht hat nun für mehr Rechtsklarheit gesorgt.
In einer vor kurzem ergangenen Entscheidung hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) ausführlich mit dem Widerruf von arbeitsrechtlichen Aufhebungsverträgen und deren sonstiger Unwirksamkeit beschäftigt. In dem entschiedenen Fall hatte ein Vertreter der Arbeitgeberin die erkrankte Arbeitnehmerin abends in deren Wohnung aufgesucht. Er legte ihr einen Aufhebungsvertrag vor, der keine Abfindung zum Gegenstand hatte und das Arbeitsverhältnis noch am selben Tag beenden sollte. Nachdem die Arbeitnehmerin und spätere Klägerin sofort unterzeichnete, bereute sie diese Unterschrift zwei Tage später. Sie focht den Vertrag an und widerrief hilfsweise ihre Erklärung.
Nachdem die Klägerin mit ihrer Klage, die auf Feststellung des Weiterbestehens eines Arbeitsverhältnisses gerichtet war, in den unteren Instanzen keinen Erfolg hatte, gab das BAG ihrer Revision statt.
Das BAG klärte dabei einige in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Punkte. Zunächst sei der Vertrag nicht anfechtbar, da die Klägerin sich nicht geirrt habe oder getäuscht worden sei. Auch ein Widerruf des Vertrages nach den Grundsätzen über Haustürgeschäfte gemäß § 312 ff BGB sei nicht möglich, weil sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, dass jedenfalls arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschriften einzubeziehen seien. Eine Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages folge hier jedoch daraus, dass das Gebot des fairen Verhandelns beim Vertragsschluss aufgrund der Erkrankung der Klägerin nicht berücksichtigt wurde. Hier sei durch eine Überrumpelung eine psychische Drucksituation geschaffen worden, welche die freie Entscheidungsfindung erheblich erschwert habe. Deshalb liege ein Verstoß gegen die Aufklärungs- und Rücksichtnahmepflichten des Arbeitgebers vor, der entsprechenden Schadensersatz schulde. In Folge des Verstoßes entfielen damit in dem Fall die Rechtswirkungen des Aufhebungsvertrages und das Arbeitsverhältnis bestand fort.
Die Entscheidung schafft Rechtsklarheit, da sie klärt, dass Aufhebungsverträge nicht widerrufbar sind. Das in dem entscheidenden Fall angeführte Gebot fairen Verhandelns dürfte im Übrigen auf Ausnahmekonstellationen wie die im entschiedenen Fall vorliegende Situation beschränkt bleiben. Der Arbeitgeber hätte der Arbeitnehmerin zumindest eine Beendigung unter Wahrung der ordentlichen Kündigungsfrist sowie eine mehrtätige Überlegungsfrist vor Unterzeichnung gewähren müssen.
BAG, Urteil vom 07.02.2019 – 6 AZR 75/18
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