Seit Einführung des Mindestlohns gibt es immer wieder Diskussionen, wie in diesem Zusammenhang mit Zuschlägen, beispielsweise Sonntags- und Nachtzuschlägen, umzugehen ist. Ergibt sich die Einhaltung des Mindestlohns aus einer Gesamtschau des Monatsentgelts heruntergerechnet auf einen Stundenlohn? Das Bundesarbeitsgericht hat dazu jetzt eine Grundsatzentscheidung getroffen.
Seit dem 01.01. 2015 gibt es das Mindestlohngesetz. Mittlerweile beläuft sich der Mindestlohn nach einer ersten Erhöhung auf 8,84 Euro pro Stunde. In einer Grundsatzentscheidung vom 20.09.2017 (10 AZR 171/16) hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr klargestellt, dass der Mindestlohn stets auch als Basis zu gelten habe, wenn es um die Gewährung weiterer Zuschläge, wie z.B. Sonntags- oder Nachtarbeitszuschläge gehe. Streitig waren im konkreten Fall lediglich Beträge in einer Gesamthöhe von 29,74 Euro.
Zuvor war auch vertreten worden, es reiche aus, wenn sich aus einer Gesamtschau des Monatsentgelts heruntergerechnet auf einen Stundenlohn die Einhaltung des Mindestlohns ergebe. Dieser Auffassung hat das Gericht eine Absage erteilt.
Auch Entscheidung zu Urlaubsgeld
Außerdem entschied das Gericht, dass gezahltes Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfe, weil es in dem konkreten Fall bei Urlaubsantritt gezahlt wurde und nicht als Vergütung für geleistete Arbeit galt.
Betroffene Arbeitgeber tun gut daran, diese Entscheidung auch in der betrieblichen Praxis umzusetzen. Besonderes Augenmerk verdienen dabei die geringfügig Beschäftigten. Hier könnte drohen, dass im Falle einer Nachberechnung die Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.09.2017, 10 AZR 171/16)
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