Ein befristeter Arbeitsvertrag kann bei Unachtsamkeit des Arbeitgebers unbeabsichtigt zu einem unbefristeten Arbeitsverhältnis führen, wenn er bei Arbeitsbeginn noch nicht von beiden Seiten unterschrieben ist.
Bekanntlich bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes der Schriftform. Was jedoch gern übersehen wird: Wenn die von beiden Arbeitsvertragsparteien unterschriebene Befristungsabrede noch nicht unterzeichnet ist, der Arbeitsbeginn jedoch schon vollzogen wurde, liegt bereits ein unbefristetes Anstellungsverhältnis vor.
Unterschrift kam zu spät – erfolgreiche Befristungskontrollklage
Mit einer entsprechenden Konstellation hatte sich das Bundesarbeitsgericht kürzlich zu befassen. In dem entschiedenen Fall war ein Mitarbeiter aufgrund mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse bei einer Universität beschäftigt, wobei die letzte Befristung am 30.09.2012 auslief. Der Arbeitnehmer erhielt am 30.09.2012 ein nicht unterzeichnetes Vertragsformular mit weiterer Befristung. Er unterzeichnete noch am selben Tag und reichte diese Erklärung dem Arbeitgeber wieder zurück. Erst am 11.10.2012 erhielt der Kläger dann ein auch vom Arbeitgeber unterzeichnetes Vertragsexemplar. Die sogenannte Befristungskontrollklage des Mitarbeiters, in der er sich darauf berief, die Befristung sei unwirksam, da die erforderliche Schriftform nicht gewahrt worden sei, war auch vor dem Bundesarbeitsgericht erfolgreich. Das Gericht führte aus, der Vertrag sei nicht bereits auf die einseitige Unterzeichnung der Vertragsurkunde durch den Arbeitnehmer zustande gekommen, sondern erst durch die Entgegennahme der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber am 01.10.2012. Die Befristung sei in solchen Fällen mangels Schriftform unwirksam. Auch die spätere Übersendung wirke nicht heilend.
Tipp: Fristen rechtzeitig notieren
Dem mit befristeten Arbeitsverträgen operierenden Arbeitgeber kann daher nur angeraten werden, rechtzeitig – gegebenenfalls mehrere Monate vor dem Ablauf der Befristung – sich selbst eine Frist zu notieren, um so in Ruhe prüfen zu können, ob das Arbeitsverhältnis überhaupt fortgesetzt werden soll und – falls dies geschehen soll – dann in Ruhe eine wirksame Anschlussbefristung zu vereinbaren. Wenn bei einer Neueinstellung eine Befristung beabsichtigt ist, darf die Beschäftigung erst dann beginnen, wenn ein von beiden Arbeitsvertragsparteien unterzeichneter befristeter Arbeitsvertrag vorliegt.
(Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14.12.2016, 7 AZR 797/14)
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