Vorsatzanfechtung gegenüber Sanierungsberatern bei gescheitertem Sanierungskonzept

Um ein formelles Insolvenzverfahren zu vermeiden, wird häufig ein Sanierungsberater ins Unternehmen geholt, der zunächst ein außergerichtliches Sanierungskonzept erarbeitet. Scheitert dieses jedoch und ein Insolvenzverfahren wird unausweichlich, gibt es nicht selten Streit über die Kosten. Die Frage, ob der Insolvenzverwalter daraufhin vom Berater dessen Honorare zurückverlangen kann, hatte das Landgericht Frankfurt am Main zu klären.

Die Insolvenzordnung – gerade in ihren Ausprägungen mit Insolvenzplan und Eigenverwaltung – eröffnet vielfältige Möglichkeiten zur Sanierung von Unternehmen. Gleichwohl wird in der Praxis immer noch gerne (und häufig über die dreiwöchige Insolvenzantragsfrist hinaus) versucht, durch entsprechende Vereinbarungen mit Hauptgläubigern ein formelles Insolvenzverfahren zu vermeiden.

Insolvenzverwalter gegen Sanierungsberater

Derartige außergerichtliche Sanierungskonzepte sind häufig sehr kostenintensiv. Wenn die Sanierung dann scheitert und der Weg in das Insolvenzverfahren beschritten werden muss, stellt sich dann die Frage, ob und inwieweit Zahlungen auf vorgerichtliche Sanierungskonzepte angefochten werden können. In einer Entscheidung vom 21.04.2015 hat nunmehr das Landgericht Frankfurt/Main (Aktenzeichen: 2-19 O 37/14) der Klage des Insolvenzverwalters gegen den Berater auf Rückzahlung der Honorare in siebenstelliger Höhe stattgegeben.

Sichere Erwartung oder bloße Hoffnung?

Das Gericht führte dabei aus, der Umstand der drohenden Zahlungsunfähigkeit bilde nur dann kein starkes Beweisanzeichen für​ einen Vorsatz der Schuldnerin, durch die Ausführung der angefochtenen Zahlungen ihre übrigen Gläubiger zu benachteiligen, wenn die Schuldnerin zum jeweiligen Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlung die sichere Erwartung haben durfte, dass die Restrukturierung zeitnah erfolgreich abgeschlossen werde. Die bloße Hoffnung des Schuldners auf eine Sanierung räume einen Benachteiligungsvorsatz nicht aus, wenn die erforderlichen Bemühungen über die Entwicklung von Plänen und die Erörterung von Hilfsmöglichkeiten nicht hinausgekommen sind.

Die Beraterlandschaft wird sich insoweit auf einen härteren Wind seitens der Insolvenzverwaltung einstellen müssen.

 

Bildquelle: Ollyy – shutterstock.com

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