Umfassende (Neu-)Regelungen bei Photovoltaikanlagen im Privatbereich

Als Teil der Energiewende haben die Photovoltaikanlagen als alternative Energiequelle sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich enorm an Bedeutung gewonnen. Zudem sind durch die stark gestiegenen Energiepreise neben den ökologischen Aspekten auch wirtschaftliche Aspekte entscheidender geworden. Es wird fleißig gerechnet, ob eine Investition sich in der Zukunft trägt. Ein Teilbestand dieser Berechnung sollte eine mögliche Steuerbe- oder Entlastung sein, wobei Ihnen EEP die nötige Hilfestellung geben kann.
Klar ist, dass generierte Einnahmen durch die Einspeisung in das öffentliche Netz zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen. Auf der anderen Seite stehen die Betriebsausgaben, hauptsächlich in Form der Anschaffung der Anlage. Während Kosten für etwaige Reparaturen und Wartungen direkt abziehbar sind, müssen die die Kosten der Anschaffung auf 20 Jahre verteilt werden. Der am Ende des Jahres erzielte Gewinn ist zu versteuern, während Verluste mit anderen Einkünften verrechnet werden dürfen und somit die Steuerlast mindern.

Für Investoren, die entweder größere Anlagen haben oder sich die Steuerentlastung durch Verluste in den ersten Jahren sichern wollen, gibt es mehrere Gestaltungsmöglichkeiten: In den ersten drei Jahren vor der Anschaffung können bereits 50 % der Anschaffungskosten als Aufwand berücksichtigt werden, ohne dass überhaupt Einnahmen geflossen sind, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Durch eine Sonderabschreibung kann im Anschluss zuzüglich 20 % der verbleibenden Anschaffungskosten geltend gemacht werden. Für die verbleibenden Kosten kann die degressive Abschreibung angewendet werden. Eine weitere Möglichkeit ist der volle Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Installateurs. In der Summe stehen besonders zu Beginn der Investition viele steuerliche Begünstigungen im Raum, welche im Einzelfall dennoch geprüft und erläutert werden müssen.

Im privaten Bereich hat die Finanzverwaltung zuletzt die Vereinfachungsregelung eingeführt, dass PV-Anlagen, welche eine Gesamtleistung von unter 10 kW/kWp haben, auf Antrag steuerlich nicht zu beachten sind. Dies erspart allen Beteiligten viel Verwaltungsaufwand- und Kosten. Die Vereinfachungsregelung wird in einem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 umfassend erläutert. Dabei wird Bezug genommen auf Alt-Anlagen, die teilweise auch optieren können, und weitere Anwendungsvoraussetzungen. Vermieter dürfen beispielsweise nicht optieren, wenn sie eine PV-Anlage für eine Vermietungsobjekt nutzen.

Bildquelle: iStock.com/DSCimage

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