Eine Testamentsvollstreckung ist nur möglich und zulässig, wenn der Erblasser im Testament die Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Während früher solche Anordnungen oft getroffen wurden, weil der Erblasser seinen Erben die Auseinandersetzung oder Verwaltung des Nachlasses nicht zutraute oder weil diese noch minderjährig waren, erfolgen sie heute regelmäßig unter einer anderen Zielsetzung.
Die Nachlässe werden immer größer und vor allem immer komplexer. Es ist heute keine Seltenheit, dass ein Erblasser an mehreren operativen Gesellschaften beteiligt ist, unterschiedliche rein finanzielle Beteiligungen hält, Vermietungsobjekte hat, über Auslandsvermögen verfügt und eine Unternehmensnachfolge im Kreise der Familie aus unterschiedlichen Gründen nicht darstellbar ist. Hinzu kommt, dass mit hoher Frequenz viele neue rechtliche und steuerrechtliche Regelungen umgesetzt werden, die einen wirtschaftlichen und rechtlichen Einfluss auf das Vermögen des Erblassers haben können. Diese Gemengelage kann für viele Erben oder Erbengemeinschaften zu einer Belastung werden.
Hier kann mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung und dem Einsatz eines Testamentsvollstreckers geholfen werden. Der Testamentsvollstrecker führt dann unter Beachtung aller rechtlichen und steuerrechtlichen Regelungen die letztwilligen Verfügungen für den Erblasser aus, reguliert Nachlassverbindlichkeiten, erstellt die Erbschaftsteuererklärung und verteilt den Nachlass an die Erben. Denkbar ist auch die Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung, wenn der Nachlass nicht auseinandergesetzt werden soll, um die Erben mit einem passiven Einkommen zu versorgen.
Bei Fragen rund um dieses Thema können Sie sich gern an den Rechtsanwalt, Notar und zertifizierten Testamentsvollstrecker Herrn Dr. Markus Stöterau wenden.
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