Wie ist im Insolvenzfall mit langfristig geschlossenen Verträgen umzugehen? Kann der Insolvenzverwalter bzw. das eigenverwaltende Unternehmen selbst entscheiden, ob die Verträge fortgesetzt werden oder nicht? Ein aktueller Fall aus Hamburg gibt Aufschluss.
Im Bereich der erneuerbaren Energien, insbesondere der Windenergie, nehmen die Insolvenzfälle zu. In 2019 erwischte es als namhaftes Unternehmen die Senvion GmbH aus Hamburg, die sich in ein eigenverwaltetes Insolvenzverfahren begeben musste.
Im Rahmen dieses Insolvenzverfahrens wurde über einen Insolvenzplan erst im Januar 2020 sichergestellt, dass die Servicesparte langfristig fortgeführt werden konnte. Diese Servicesparte hatte mit den Kunden, den Windparkbetreibern, sehr langfristige Verträge mit Laufzeiten von bis zu 15 Jahren vereinbart. Die Serviceleistungen wurden im laufenden Verfahren stets weiter erbracht, dies aber immer mit dem Hinweis, dies bedeute keinen endgültigen Eintritt in den Vertrag.
Gemäß § 103 der Insolvenzordnung hat nämlich der Insolvenzverwalter bzw. in diesem Fall das eigenverwaltende Unternehmen ein Wahlrecht, ob es derartige Verträge fortsetzt oder nicht. Der Kunde des insolventen Unternehmens kann seinen Vertragspartner zur Ausübung dieses Wahlrechts auffordern. Der Verwalter bzw. das insolvente Unternehmen hat sich dann unverzüglich dazu zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will oder eben nicht. Geschieht dies nicht unverzüglich, kann keine Erfüllung mehr verlangt werden.
In der konkreten Situation gab es zum einen von Konkurrenzunternehmen günstigere Angebote, auch zu anderen Laufzeiten. Zudem war hier ja lange unklar, ob das insolvente Unternehmen weiterexistiert oder nicht. In dieser Konstellation soll § 103 der Insolvenzordnung die Kundenrechte schützen und dem Kunden Klarheit verschaffen, ob er weiter auf seinen Vertragspartner zählen kann oder nicht. Auf die kundenseitige Anfrage gemäß § 103 der Insolvenzordnung, ob nun Erfüllung gewählt wird, hatte sich das insolvente Unternehmen darauf berufen, dass es für seinen Sanierungs- und Restrukturierungsprozess auch die Genehmigung des Kartellamtes benötige und dies eben dauere. Letztlich brauchte es mehr als sechs Monate nach Eröffnung des Verfahrens, ehe die Fortführung und Erfüllungswahl offiziell verkündet wurde. Indes konnten diejenigen Kunden, die relativ zügig nach der Insolvenzeröffnung die Erklärung zur Erfüllungswahl eingefordert hatten, hierauf jedoch keine Antwort erhielten, einen Erfolg verzeichnen, indem Senvion in Fällen eines entsprechend frühzeitigem Verlangens die Erfüllungswahl abgelehnt hat. Die Kunden waren daher trotz eigentlich langfristiger Bindung frei, mit anderen Anbietern zu kontrahieren.
Dieses Beispiel belegt einmal mehr, dass das Recht für die Wachen da ist.
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