Auf den 01.01.2021 erfolgt nun doch der (vorläufige) Abschluss der umfassenden Reformen im Restrukturierungs- und Insolvenzrecht, nachdem zuletzt viele Details noch Gegenstand lebhafter Diskussionen waren und auch eine Verschiebung des Inkrafttretens erwartet worden war. Das neue Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ist für Bundesjustizministerin Christine Lambrecht „fast schon ein Meilenstein“. Es gab jedoch bei diesem Gesetz und auch bei weiteren Neuregelungen noch einige Überraschungen auf den letzten Metern.
Das neu geschaffene Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) ermöglicht zukünftig die außergerichtliche Sanierung von Unternehmen, die lediglich drohend zahlungsunfähig sind im Rahmen eines Verfahrens, welches stark an den bereits aus der Insolvenzordnung bekannten Insolvenzplan angelehnt ist. Allerdings wurde die Vertragsbeendigung, bisher ein Kernelement dieses Gesetzes, welches es Unternehmen ermöglichte, sich von langfristigen ungünstigen Verträgen zu lösen, ersatzlos gestrichen.
Da auch in Arbeitnehmerrechte nicht eingegriffen werden darf, erscheint dieses Gesetz lediglich für größere Unternehmen geeignet, nicht hingegen für Klein- und mittelständische Unternehmen.
Im Bereich der Insolvenzverfahren natürlicher Personen verkürzt sich die Dauer der Abtretungsfrist zur Erlangung der Restschuldbefreiung bei Insolvenzanträgen ab dem 01.10.2020 von fünf auf drei Jahre.
Überraschend wurde in das Gesetzespaket in Artikel 240 § 7 EGBGB eine gesetzliche Vermutung einer schwerwiegenden Veränderung von Umständen nach § 313 Absatz 1 BGB eingefügt. Diese Vermutung ist einschlägig, wenn vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar sind. Angaben zur Höhe einer eventuellen Minderung enthält das Gesetz nicht. Man wird daher genau schauen müssen, inwieweit zugunsten der Vermieter wirtschaftliche Nachteile auch durch Überbrückungshilfen abgefedert werden und etwaige Anpassungsansprüche dadurch vermindern.
In einem neu geschaffenen § 1 Absatz 3 COVInsAG wurde die Insolvenzantragspflicht weiter für den Januar 2021 ausgesetzt, jedoch nur, sofern dies auf die verzögerte Auszahlung von Beihilfen an Unternehmen zurückzuführen ist.
Wie vorgesehen hat der Gesetzgeber auch die Anforderungen für die Eigenverwaltungsverfahren, in deren Rahmen ein Schuldner sich nach einem Insolvenzantrag unter Aufsicht eines Sachwalters selbst verwaltet, grundsätzlich stark heraufgesetzt. Andererseits gilt das alte Recht noch für diejenigen Eigenverwaltungsverfahren, die im Laufe des Jahres 2021 beantragt werden, wenn die Zahlungsfähigkeit oder Überschuldung des Schuldners auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, § 5 COVInsAG.
Ob und wie sich die neu geschaffenen Bestimmungen in der Praxis bewähren, bleibt abzuwarten.
Eine Insolvenzwelle wird jedenfalls für die Insolvenzverfahren natürlicher Personen erwartet, welche auf eine Restschuldbefreiung abzielen. Denn hier war angesichts der bereits seit langem angekündigten Verkürzung der Abtretungsfrist zuletzt ein erheblicher Rückgang der Fallzahlen die Folge.
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