Der Absatz § 15 Absatz 3b KSchG kann es künftig Arbeitnehmern erleichtern, einen Sonderkündigungsschutz zu erlangen. Was das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet, lesen Sie hier:
Schon bislang gibt es besonderen Kündigungsschutz von Personen die eine Betriebsratswahl initiieren. Nach § 15 Absatz 3a Satz 1 Halbsatz 2 KSchG können die ersten drei in der Einladung der Antragstellung für eine Betriebsratswahl aufgeführten Arbeitnehmer nur noch außerordentlich gekündigt werden. Die Anzahl der geschützten Personen wird künftig gemäß dem am 18.06.2021 verabschiedeten Betriebsrätemodernisierungsgesetz auf sechs Personen verdoppelt werden. Hinzu tritt ein neuer § 15 Absatz 3b KSchG. Unzulässig ist hiernach die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrates unternimmt und seine Absicht zur Betriebsratsgründung zudem notariell hat beglaubigen lassen.
Künftig könnten also Mitarbeiter betriebsratsloser Betriebe, deren Arbeitsverhältnis in der Krise ist und die mit einer Kündigung rechnen, unter der Behauptung mit Vorbereitungshandlungen für die Betriebsratswahl gedanklich begonnen zu haben, Sonderkündigungsschutz erwerben. Der Notar selbst beglaubigt nur die Willensbekundung. Die Ernsthaftigkeit des Ansinnens prüft er nicht. Im Zweifel werden zukünftig die Gerichte klären müssen, wie konkret neben dem notariellen Akt, Vorbereitungshandlungen bzw. die Absicht dazu ausfallen müssen. Ohne irgendwelche dokumentierten Vorbereitungshandlungen liegen Gesichtspunkte des Rechtsmissbrauchs nahe. Spannend dürfte insbesondere werden, ob bereits neben dem notariellen Akt der Erwerb von Literatur zur Betriebsratsgründung oder gar das Herunterladen entsprechender Seiten aus dem Internet ausreicht.
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