Neue Spielräume bei Mitarbeiterbeteiligungen

Neues Fondsstandortgesetz: Verbesserte Möglichkeiten der Mitarbeiterbeteiligungen

Mit seiner Sitzung vom 28. Mai 2021 wurde vom Bundesrat das Gesetz zur Stärkung des Fondsstandorts Deutschland verabschiedet. Das sogenannte Fondsstandortgesetz ist zum 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Durch das neue Gesetz werden zahlreiche aufsichtsrechtliche und steuerrechtliche Maßnahmen umgesetzt.


Vor allem Start-Ups profitieren von neuen Anreize und Vorteile. Unter anderem fördert die Neuregelung junge Unternehmen dahingehend, dass an Mitarbeiter ausgegeben Anteile zu-nächst steuerfrei gewährt werden. Durch die direkte Beteiligung am Unternehmenserfolg können Mitarbeiter noch stärker an das Unternehmen gebunden werden. Im sogenannten „War for Talents“ könnte dies ein Vorteil eines potentiellen Arbeitgebers sein, um qualifiziertes Personal langfristig an das Unternehmen zu binden. Gleichzeitig fließt weniger Liquidität ab, wenn anstatt Barlohn, Beteiligungen ausgegeben werden. Vor allem in der Gründungs- und Wachstumsphase junger Unternehmen kann dies von entscheidender Bedeutung sein.

Nach der neu geltenden Rechtslage führt die vergünstige oder unentgeltliche Überlassung von Anteilen an Mitarbeiter zu steuerpflichtigen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG. Die Höhe ermittelt sich aus dem gemeinen Wert der erhaltenen Anteile und dem Preis, den der Mitarbeiter zahlt. Die Differenz ist als geldwerter Vorteil zu versteuern. Der jährliche Freibetrag wurde von zuvor € 360 auf € 1.440 angehoben worden, § 3 Nr. 39 EStG, und wird vom geldwerten Vorteil abgezogen. Zukünftig kann, nach dem neu eingeführten § 19a EStG, die Besteuerung zum Zeitpunkt des Erwerbes der Anteile unter bestimmten Voraussetzungen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden. Die Beteiligung muss zusätzlich zum vereinbarten Entgelt gewährt werden. Eine Umwandlung durch Gehaltsverzichtet erfüllt nicht die Voraussetzungen. Die Sozialversicherungspflicht für den geldwerten Vorteil besteht weiterhin.
Nach § 19a Abs. 1 EstG kommen nur Beteiligungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in Frage. Darunter fallen vor allem Aktien von Aktiengesellschaften, Geschäftsanteile von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genussscheine und stille Beteiligungen. Unerheblich ist, ob die Anteile mittelbar über eine Personengesellschaft gehalten werden. Das Gesetz spricht nur von Personengesellschaften, Holding-Kapitalgesellschaften sind nicht begünstigt.
Nicht darunter fallen Mitarbeiteraktienoptionen wie es häufig bei großen börsennotierten Gesellschaften der Fall ist, da diese nicht die Voraussetzungen für Kleinstunternehmen bzw. klei-ne und mittlere Unternehmen erfüllen. Dies betrifft damit nur Unternehmen, die weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigten, deren Jahresumsatz höchstens € 50 Mio. beträgt und deren Bilanzsumme € 43 Mio. nicht übersteigt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Gründung des Unternehmens nicht mehr als 12 Jahre zurückliegt. Es werden explizit Gründungen/Start-Ups gefördert.

Gerade bei jungen Unternehmen bzw. Start-ups werden häufig virtuelle Mitarbeiterbeteiligungen eingesetzt. Dabei werden die Mitarbeiter nicht direkt am Unternehmen beteiligt, sondern erhalten einen virtuellen Anteil zu einem bestimmten Wert. Dieser Anteil kann zu einem späteren Zeitpunkt mit einem dann hoffentlich höheren Wert veräußert werden. Das Verfahren ist unbürokratisch, da ein Notar in der Regel nicht erforderlich ist. Leider ist diese Art der Mitarbeiterbeteiligung durch das Fondsstandortgesetz nicht erfasst worden, so dass es hier nicht zu einem Besteuerungsaufschub kommt.
Die Besteuerung des geldwerten Vorteiles bleibt nicht aus, sondern wird auf einen späteren Zeitpunkt verschoben, § 19a Abs. 4 EStG. Die Besteuerung erfolgt, wenn einer der nachfolgenden Punkte erfüllt ist:

1. Entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung; darunter fallen der Verkauf der Beteiligung, die Einlage ins Betriebsvermögen sowie die Schenkung oder Erbschaft
2. Nach Ablauf von 12 Jahren nach Gewährung
3. Beendigung des Dienstverhältnisses, wobei der Arbeitgeber die anfallende Lohnsteuer übernehmen kann, die dann nicht als Arbeitslohn versteuert werden muss

Ein Verkauf des Unternehmens, sei es als Share- oder Asset-Deal erfüllt nicht zwingend die Voraussetzungen nach § 19a Abs. 4 Nr. 1, da es sich hierbei üblicherweise um einen Betriebsübergang nach § 613a BGB handelt. Gleichzeitig wird der Käufer daran interessiert, dass die Mitarbeiter im Unternehmen tätig bleiben.
Wenn es zur Besteuerung kommt, folgt diese den allgemeinen steuerlichen Regelungen. Ausschüttungen werden als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit dem Abgeltungssteuersatz bzw., wenn die Voraussetzungen vorliegen, auch mit dem Teileinkünfteverfahren besteuert. Bei Veräußerung der Beteiligung hängt es von der Höhe der Beteiligung ab. Bei einer Quote von mehr als 1% werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, die ebenfalls dem Teileinkünfteverfahren unterliegen. Soweit die Beteiligungsquote unter 1% liegt, erfolgt die Besteuerung mit dem Abgeltungssteuersatz.

Abschließend ist festzuhalten, dass die Politik erkannt hat, dass die Start-Up Kultur in Deutschland zu fördern ist. Die neuen Regelungen gehen in die richtige Richtung. Nach Stimmen aus der Branche gehen diese aber nicht weit genug, um wirklich wirkliche Anreize für die Unter-nehmen zu schaffen. Der Freibetrag von € 1.440 jährlich ist vergleichsweise geringgehalten, um die hochmotivierte und hochausgebildete Mitarbeiter zu binden und die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge auf die Überlassung der Anteile verringern unter Umständen das Netto-Gehalt und lassen Liquidität aus dem Unternehmen abfließen.
In den Sondierungsgesprächen zwischen der SPD, den Bündnis 90/Die Grünen und der FPD wurde festgehalten, dass die Beteiligungsmöglichkeiten für Mitarbeiter weiter verbessert werden sollen. Die Freibeträge sollen nochmals erhöht werden. Die weitere Entwicklung bleibt im Rahmen der Koalitionsgespräche und der Regierungsbildung abzuwarten. Wir halten Sie bei der Entwicklung auf dem Laufenden.

 

Bildquelle: © Pekic/iStock.com

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