Mit Wirkung zum 01.01.2022 wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit EUR 9,60 auf EUR 9,82 erhöht. Bis Juli 2022 soll er sogar bis auf EUR 10,45 steigen.
Durch die Anhebung des Mindestlohns werden viele geringfügige Beschäftigungsverhältnisse („Minijobs“) dann möglicherweise die EUR 450-Grenze überschreiten, wenn die bisherige Arbeitszeit unverändert beibehalten werden sollte. Das hätte gravierende Konsequenzen: Wird die 450-Euro-Verdienstgrenze überschritten, liegt kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis/Minijob mehr vor, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit der Folge der vollen Beitragspflicht in der Sozialversicherung.
Arbeitgeber sollten vor diesem Hintergrund dringend prüfen, ob die bisher vereinbarte Arbeitszeit zum Beginn des Jahres 2022 angepasst werden muss. Dies wäre entsprechend mit dem Minijobber zu vereinbaren. Um nicht zum Juli 2022 eine erneute Anpassung vornehmen zu müssen, sollte ggf. sogleich die weitere Mindestlohnsteigerung berücksichtigt werden.
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