Bei Angeboten, die sich an Verbraucher richten, gelten ab 01.10.2016 gesetzliche Neuerungen für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Von einer Gesetzesänderung zur Schrift- bzw. Textform in Ausschlussklauseln sind auch Arbeitsverträge betroffen.
Wenn zum 01.10.2016 die Änderung des § 309 Nr. 13 BGB in Kraft tritt, sollten nicht nur die Vertriebs-, sondern auch die Personalabteilungen in den Unternehmen wachsam sein. Die Gesetzesänderung betrifft nicht nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Angeboten, die sich an Verbraucher richten, sondern hat auch Auswirkungen auf Arbeitsverträge.
Statt Schriftform nur noch Textform
Nach der bisherigen Fassung des Gesetzes waren Klauseln unwirksam, die für eine Anzeige oder Erklärung des Verbrauchers eine strengere Form als die Schriftform (vgl. § 126 BGB) vorsahen. Ab dem 01.10.2016 darf nun keine strengere Form als die Textform im Sinne von § 126b BGB vereinbart werden. Für Anzeigen oder Erklärungen, beispielsweise Kündigungen, Mängelrügen oder Rücktrittserklärungen, genügt dann unter anderem eine E-Mail oder ein (Computer-)Fax.
Handlungsbedarf auch bei Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen
Diese Gesetzesänderung führt darüber hinaus aber auch zur Notwendigkeit, Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen, die für die Zeit nach dem 30. September 2016 vereinbart werden, entsprechend anzupassen. In derartigen Klauseln wurde bislang regelmäßig die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen binnen kurzer Fristen verlangt, um einen Verfall zu verhindern. Ohne diese Anpassung besteht die Gefahr, dass die gesamte Ausschlussklausel als unwirksam betrachtet werden muss.
Auf Altverträge soll die Neuregelung keine Auswirkungen haben. Vor dem 01.10.2016 vereinbarte Schriftformerfordernisse in Ausschlussklauseln bleiben daher wirksam. Wenn jedoch bereits bestehende Arbeitsverträge nach dem 30.09.2016 abgeändert werden, sollte man in jedem Fall auch eine geänderte Ausschlussklausel vereinbaren. Die Kündigung des Arbeitsvertrages bedarf hingegen nach wie vor der Schriftform, wie sich aus § 623 BGB ergibt.
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