Generation Praktikum ade

Wann ist ein Praktikum ein Arbeitsverhältnis? Mit dieser Frage, die für Vergütung und Kündigungsschutz eine wichtige Rolle spielt, hat sich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg beschäftigt. Das Urteil zeigt: Ein falsch konstruierter „Praktikumsvertrag“ kann für den Arbeitgeber teuer werden.

Das Mindestlohngesetz wollte erklärtermaßen mit der Übung aufräumen, Absolventen – insbesondere nach Abschluss des Studiums oder einer Ausbildung – über Praktikantenverträge zwar einen Berufseinstieg zu gewähren, dies jedoch nur gegen Zahlung einer geringfügigen Vergütung.

Wann sind Praktikanten Arbeitnehmer?

Nach dem Gesetz gelten Praktikanten grundsätzlich als Arbeitnehmer, es sei denn, das Praktikum ist verpflichtend. Das kann unter anderem der Fall sein, wenn es aufgrund einer schulrechtlichen oder hochschulrechtlichen Bestimmung geleistet wird, begrenzt auf bis zu drei Monate zur Orientierung für eine Berufsausbildung dient oder für die Aufnahme eines Studiums benötigt wird.

In einer anschaulichen Entscheidung hat sich nunmehr das LAG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 20.05.2016, 6 Sa 1787/15) mit der Materie beschäftigt. In dem zu entscheidenden Fall ging es um den Vergütungsanspruch einer Redakteurin im Praktikum nach Absolvierung eines entsprechenden Studiums. Trotz Vollzeittätigkeit wurde lediglich eine Praktikantenvergütung in Höhe von 400 Euro monatlich gewährt.

Vergütung als sittenwidrig eingestuft

Das Gericht führte aus: Ein Praktikum sei nur dann kein Arbeitsverhältnis, wenn ein Ausbildungszweck im Vordergrund stehe. Praktika mit bereits fertigen Absolventen, die überwiegend mit üblichen Arbeitsaufgaben von Arbeitnehmern verbunden sind, seien Arbeitsverhältnisse! Die gewährte Vergütung sei in diesem Fall sittenwidrig. Nach ausreichendem Tatsachenvortrag sei es sogar möglich, dass der Praktikant die in dem einschlägigen Wirtschaftskreis übliche Vergütung von 3.000 Euro pro Monat verlangen könne, mithin eine Vergütung erheblich oberhalb des Mindestlohns.

Auch Auswirkungen auf den Kündigungsschutz

„Richtige“ Praktika sind daher nur noch in wenigen Ausnahmekonstellationen möglich. Bei „Langzeitpraktika“ besteht darüber hinaus nach 6 Monaten gegebenenfalls bereits ein dem Kündigungsschutz unterliegendes Arbeitsverhältnis. Ein falsch konstruierter „Praktikumsvertrag

 

Bildquelle: ESB Professional – shutterstock.com

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert