Ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, wenn sich herausstellt, dass der Arbeitnehmer zugleich Gesellschafter eines Konkurrenzunternehmens ist? Ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein gibt Auskunft.
Eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer Gesellschafter eines Konkurrenzunternehmens seines Arbeitgebers ist und maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb hat. Dies ist anzunehmen, wenn er an dem Konkurrenzunternehmen zu 50 % beteiligt ist und die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung mit Stimmenmehrheit gefasst werden.
Im vorliegenden Fall, den das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein zu verhandeln hatte, arbeitete der Kläger (Arbeitnehmer) über Jahre für die Beklagte (Arbeitgeberin), ein Dienstleistungsunternehmen für Telekommunikation, als leitender Angestellter mit Prokura. Zusätzlich beteiligte sich der Kläger ohne Kenntnis der Beklagten mit 50 Prozent der Gesellschaftsanteile an einem Konkurrenzunternehmen im Telekommunikationsbereich. Das Konkurrenzunternehmen ist in demselben Handelszweig wie die Beklagte tätig und führte unter anderem auch Aufträge für die Beklagte durch. Daneben hat es vergleichbare Dienstleistungen wie die Beklagte am Markt an Dritte angeboten. Als die Beklagte die Beteiligung des Klägers in Erfahrung brachte, kündigte sie diesem fristlos. Der Kläger hielt mit der Begründung, dass er keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ausüben könne, dagegen.
Kernfrage: Wann wird eine Konkurrenztätigkeit ausgeübt?
Das LAG Schleswig-Holstein sah die fristlose Kündigung als wirksam an. Ein Arbeitnehmer dürfe während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenztätig ausüben, was problematisch ist, wenn er lediglich Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist. Hierbei übt er nach dem LAG Schleswig-Holstein dann eine Konkurrenztätigkeit aus, wenn
- die Gesellschaft mit dem Arbeitgeber in direktem oder indirektem Wettbewerb steht und
- der Arbeitnehmer durch seine Stellung als Gesellschafter Einfluss auf die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft nehmen kann.
Diese Voraussetzungen lagen im hiesigen Fall nach Ansicht des LAG Schleswig-Holstein vor. Das Konkurrenzunternehmen ist auf demselben Markt wie die Beklagte tätig und hat neben der Tätigkeit als Subunternehmer für die Beklagte auch Beratungsleistungen für andere Kunden erbracht. Der Kläger hat mit seinem Anteil von 50 Prozent bestimmenden Einfluss auf das Konkurrenzunternehmen. Er kann jederzeit wegen seiner Beteiligung in Höhe von 50 Prozent eine mehrheitliche Meinungsbildung und damit Beschlüsse der Gesellschaft verhindern, weshalb der andere Gesellschafter mit ihm immer eine Einigung über das Vorgehen in Bezug auf die Verfolgung der unternehmerischen Ziele herbeiführen muss. Da die Tätigkeit des Klägers bei der Beklagten als Prokurist ein uneingeschränktes Vertrauen zu seiner Person erfordert und er die Konkurrenztätigkeit heimlich ausübte, war die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt.
Fazit: Wettbewerbssituation prüfen
Arbeitnehmern ist es untersagt, während des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses Konkurrenztätigkeiten zum Nachteil des Arbeitgebers auszuüben. Dabei ist dem Arbeitnehmer nicht nur eine Konkurrenztätigkeit im eigenen Namen und Interesse untersagt. Ihm ist ebenso wenig gestattet, einen Wettbewerber des Arbeitgebers zu unterstützen (vgl. dazu u.a. BAG v. 23.10.2014 – 2 AZR 644/13).
Es ist aber nicht immer eindeutig, ob das andere Unternehmen tatsächlich auch im Wettbewerb zum Arbeitgeber steht. Dies sollte stets genauestens geprüft werden. Soweit ein Arbeitnehmer sich diesbezüglich nicht sicher ist und unbedingt eine weitere Tätigkeit ausüben möchte, sollte er zunächst versuchen, eine Einigung mit seinem Arbeitgeber und notfalls ein gerichtliches Verfahren anzustreben. Eine heimliche Ausübung einer anderweitigen (Konkurrenz-) Tätigkeit sollte stets unterbleiben.
(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12. April 2017 – 3 Sa 202/16)
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