Der Rat und das Parlament der Europäischen Union haben Anfang dieses Jahres eine Einigung über die Neustrukturierung der geldwäscherechtlichen Regelungen in der EU erzielt. Diese Einigung beinhaltet nicht nur die Einrichtung einer neuen Aufsichtsbehörde mit Sitz in Frankfurt am Main. Es werden vielmehr auch alle für den Privatsektor geltenden geldwäscherechtlichen Vorschriften in eine neue EU-weit geltende Verordnung überführt, die die bisherigen nationalen Regelungen ablösen wird.
Derzeit liegt ein zwischen Rat und Parlament abgestimmter Einigungstext der geplanten Verordnung vor, der einige Neuerungen zu den bisher geltenden nationalen Vorgaben enthält. Die Umsetzung der Neustrukturierung ist Seitens der EU bis Ende 2025 geplant. Soweit dieser Zeitplan eingehalten wird, könnten die neuen Vorgaben damit frühestens ab 2026 gelten.
Hier ein Überblick über die wichtigsten geplanten Neuerungen:
1. Bargeldobergrenze
Es wird eine EU-weit geltende Obergrenze für Barzahlungen von EUR 10.000,00 für gewerbliche Geschäftsvorgänge eingeführt, von der national zu Gunsten einer niedrigeren Obergrenze abgewichen werden kann. Barzahlungen von mehr als EUR 10.000,00 sind damit ab Gültigkeit der Verordnung im gewerblichen Geschäftsverkehr nicht mehr zulässig. Ausgenommen von dieser Obergrenze sind nur Verkäufe von Privat an Privat.
2. Verpflichtete
Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten wird erweitert.
So sollen unter anderem für Händler von Luxusgütern verstärkte Sorgfalts- und Meldepflichten gelten. Hierunter fallen unter anderem Händler von Edelmetallen und Edelsteinen, Juweliere, Uhrmacher und Goldschmiede, Händler von Luxusautos, Flugzeugen und Jachten sowie Kulturgütern (inbes. Kunstwerke).
Gemäß der Einigung müssen zudem Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Sorgfaltspflichten bezüglich ihrer Kunden bei der Durchführung von Transaktionen ab EUR 1.000,00 zur Anwendung bringen.
Auch professionelle Fußballvereine sowie Spieleragenten, die geschäftlich mit Fußballvereinen zu tun haben, werden in den Kreis der verpflichteten aufgenommen. Bei Fußballvereinen wird die Eigenschaft als Verpflichteter auf Transaktionen mit Investoren, Sponsoren und Fußballagenten sowie auf Spielertransfers begrenzt. Ob diese Regelung in Deutschland nur für Erstligisten gilt, bleibt abzuwarten.
3. Schwellenwertbasierte Meldepflichten im Zusammenhang mit der Übertragung von bestimmten hochwertigen Gütern
Güterhändler, die mit hochwertigen Gütern handeln, sollen verpflichtet werden, alle Transaktionen im Zusammenhang mit dem Verkauf bestimmter Güter an Privatpersonen zu nicht kommerziellen Zwecken der FIU zu melden. Konkret handelt es sich um Verkäufe von Kraftfahrzeugen für mindestens EUR 250.000 und Flugzeuge oder Wasserfahrzeuge für mindestens EUR 7,5 Mio.
4. Ausweitung des Kreises der politisch exponierten Personen
Der Kreis der politisch exponierten Personen soll ausgeweitet werden. Zukünftig dürften damit unter anderem auch Bürgermeister von Städten mit mindestens 50.000 Einwohnern als politisch exponierte Person gelten. Gleiches gilt für die Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane staatseigener Unternehmen auf regionaler oder lokaler Ebene. Die Grenze der Einwohnerzahl kann hierbei national auch niedriger ausgestaltet werden.
5. Transparenzregister
Die an das Transparenzregister übermittelten Informationen sollen zukünftig von der registerführenden Stelle auf deren Richtigkeit hin überprüft werden. Die für die Transparenzregister zuständigen Einrichtungen sollen zudem berechtigt werden, bei Zweifeln an der Richtigkeit der übermittelten Informationen Inspektionen in den Räumlichkeiten der Mitteilungsverpflichteten durchzuführen.
Zusätzlich werden neue Mitteilungspflichten von Gesellschaften mit Sitz in Drittstaaten eingeführt. So werden z.B. Gesellschaften aus Drittstaaten, die Eigentümer von Immobilien in der EU sind, verpflichtet, rückwirkend ab dem 01.01.2014 die relevanten Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister des jeweiligen EU-Mitgliedstaates zu melden.
6. neue Ermittlungsbefugnisse der FIU
Die FIU soll ermächtigt werden, direkt auf Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsinformationen zugreife zu können. Unter diese Zugriffsrechte sollen vor allem auch Steuerinformationen, Informationen über aufgrund von Sanktionen eingefrorene Gelder und sonstige Vermögenswerte, Geld- und Kryptotransfers und Zolldaten fallen. Zudem sollen die Verdachtsmeldestellen auf nationale KFZ-, Luft- und Wasserfahrzeug-, und Waffenregister zugreifen können.