Wer Personal lediglich kurzfristig anstellen will, muss stets darauf achten, dass es sich auch tatsächlich um eine kurzfristige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV handelt. Seit 01.08.2021 gelten neue Richtlinien, die geringfügige Beschäftigungsverhältnisse regeln.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger haben am 26.07.2021 mit Wirkung ab dem 01.08.2021 die Geringfügigkeitsrichtlinien angepasst. Die Geringfügigkeitsrichtlinien geben vor, wie Arbeitgeber prüfen, ob tatsächlich eine kurzfristige Beschäftigung vorliegt, damit keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen sind. Durch diese Änderungen werden insbesondere die Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG) umgesetzt, welche das BSG in seinem Urteil vom 24.11.2020 – B 12 KR 34/19 R – in Bezug auf die Zeitgrenzen der kurzfristigen Beschäftigung getätigt hat.
Arbeitgeber sollten genauestens darauf achten, dass die kurzfristigen Beschäftigungen auch tatsächlich kurzfristige Beschäftigungen im Rechtssinne sind. Andernfalls drohen, gerade bei Beschäftigung mehrerer Mitarbeiter als kurzfristig Beschäftigte, erhebliche Risiken in Bezug auf die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.
Bisher enthielten die Geringfügigkeitsrichtlinien folgende Vorgaben:
- Arbeitete ein Mitarbeiter fünf Tage pro Woche oder mehr, dann musste der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis auf maximal drei Monate im Kalenderjahr befristen.
- Arbeitete ein Mitarbeiter weniger als fünf Tage pro Woche, dann musste der Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis auf maximal 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzen.
Seit 01.08.2021 sehen die neuen Geringfügigkeitsrichtlinien folgendes vor:
Die Arbeitstage pro Woche sind nicht mehr entscheidend. Arbeitgebern steht es nunmehr vielmehr frei, welche Zeitgrenze sie bei der Prüfung einer kurzfristigen Beschäftigung wählen, entweder
- die drei Monate oder
- die 70 Arbeitstage.
Mit dem vierten Gesetz zur Änderung des Seefischereigesetzes wurden die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen für die Zeit vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021 von derzeit drei Monaten oder 70 Arbeitstagen auf vier Monate oder 102 Arbeitstage angehoben. Die gesetzliche Übergangsregelung ist am 1. Juni 2021 in Kraft getreten.
Ungeachtet dessen sollten Arbeitgeber in jedem Fall prüfen, ob betreffende Mitarbeiter im laufenden Jahr schon woanders kurzfristig beschäftigt waren. Sollte dies der Fall sein, müssen Arbeitgeber diese Vorzeiten bei der Prüfung der zeitlichen Voraussetzungen berücksichtigen bzw. mit anrechnen. Bei Überschreitung der Zeitgrenzen läge keine kurzfristige – sozialversicherungsfreie – Beschäftigung mehr vor und es wären Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.
In diesem Zusammenhang hilft Arbeitgeber jedoch eine weitere Änderung ab Januar 2022. Denn ab dann ist die Einzugsstelle gesetzlich verpflichtet, bei einer Anmeldung einer kurzfristigen Beschäftigung unverzüglich auf dem elektronischen Weg mitzuteilen, ob zum Zeitpunkt der Anmeldung weitere derartige Beschäftigungen bestehen oder im Kalenderjahr bestanden haben. Dies erleichtert die Beurteilung, ob die gewünschte Beschäftigung die zeitlichen Voraussetzungen einer kurzfristigen Beschäftigung erfüllt, erheblich.
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