Der Deutsche Bundesrat hat in seiner 1023. Sitzung am 8. Juli 2022 dem am 23.06.2022 verabschiedeten Zinsanpassungsgesetz zugestimmt.
Das Bundesverfassungsgericht hatte am 08.07.21 (BVerfG 1 BvR 22367/14) entschieden, dass die in § 233a der Abgabenordnung für Steuerforderungen festgelegte Verzinsung in Höhe 0,5% pro Monat verfassungswidrig ist. Dabei hatte das Gericht dessen Anwendung bis zum 31.12.2018 weiter zugelassen, für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 jedoch dem Gesetzgeber eine Neuregelung auferlegt.
Durch das Zinsanpassungsgesetz wird der Verzinsungssatz rückwirkend ab dem 01.01.2019 auf 0,15% monatlich bzw. 1,8% jährlich festgeschrieben. Durch eine neu aufgenommene Evaluierungsklausel ist der Zinssatz alle drei Jahre, erstmals spätestens zum 01.01.2026 überprüft werden. Damit soll sichergestellt werden, dass sie die Verzinsung künftig an die Marktentwicklungen anpasst.
Was bedeutet die Regelung für die aktuelle Praxis?
Die Verzinsung gem. § 233a AO betrifft Steuernachzahlungen oder –erstattungen, deren Fälligkeit mehr als 15 Monate nach deren Entstehung liegt.
Beispiel:
Eine Nachzahlung für Einkommensteuer für 2018 wird gem. Bescheid am 31.07.2020 fällig. Die Karenzzeit endet am 31.03.2020, so dass für die Verzinsung 4 Monate verbleiben.
Die Neuregelung ist so zu verstehen, dass es nicht von Bedeutung ist, für welches Jahr die Fälligkeiten verzinst werden. Entscheidend ist allein deren Fälligkeit.
Wegen der langen Verfahrensdauer vor dem BVerfG wurden durch die Berater von EEP in einer Vielzahl von Fällen für mehrere Jahre Einsprüche gegen die Verzinsung eingelegt. Je nach Einzelfall und Wunsch der Mandantinnen und Mandanten wurde die festgesetzte Verzinsung entweder bezahlt oder aber es wurde die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Wurden die Zinsbeträge bezahlt, so ist nach der Genehmigung des Gesetzes und dessen folgender Verkündung zu überwachen, dass die Finanzverwaltungen die zu viel gezahlten Beträge abrechnen und erstatten. EEP wird hier für seine Mandanten überwachend tätig werden und im Bedarfsfalle einschreiten.
Waren die Zinszahlungen jedoch ausgesetzt, so ist in den kommenden Monaten mit entsprechenden Korrekturbescheiden und Zahlungsaufforderungen zu rechnen. EEP rät dazu, auch diese Bescheide durch uns prüfen zu lassen und auch hier im Bedarfsfalle korrigierend einzugreifen.
Die gesetzliche Neuregelung ändert bislang lediglich die Verzinsung von festgesetzten Steuererstattungen bzw. Nachzahlungen, da nur diese Zinsen Gegenstand der Verfahren beim BVerfG waren. Ausdrücklich nicht Gegenstand des Gesetzes sind die vielen weiteren Verzinsungstatbestände, wie z.B. Stundungs-, Aussetzungs- oder Hinterziehungszinsen. Der Gesetzgeber hat wieder einmal nur das Nötigste getan, weitere Entwicklungen bleiben offensichtlich Sache der Gerichte.
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