Brexit: Was wird aus der Niederlassungsfreiheit?

Auch im Gesellschaftsrecht wirft der bevorstehende EU-Austritt Großbritanniens gravierende Fragen auf. Eine der wichtigsten: Können EU-Gesellschaften künftig noch auf die gewohnte Niederlassungsfreiheit in Großbritannien zählen und umgekehrt?

Dass Gesellschaften aus einem Mitgliedsstaat der EU von einem anderen Mitgliedsstaat, in dem sie sich niederlassen möchten, anerkannt und mit dort niedergelassenen Gesellschaften gleichbehandelt werden, ist eine wertvolle Errungenschaft. Doch wird dies weiterhin für Großbritannien gelten, wenn das Land aus der Europäischen Union ausgetreten ist?

Von der Frage, ob sich die EU und das Vereinigte Königreich im Rahmen der anstehenden Verhandlungen über die Fortführung der Niederlassungsfreiheit einigen können, wird mehr abhängen als vielen Unternehmern und Politikern heute bewusst ist. Sollte die Niederlassungsfreiheit fallen, hätte dies schwerwiegende Folgen für unzählige Gesellschaften. Das beginnt schon bei Detailfragen der Anerkennung einer britischen Gesellschaft in Deutschland: Welches Recht ist auf sie anwendbar? Das Recht des Staates, in dem sie gegründet wurde, wie es gängige Praxis beim EuGH ist? Oder das Recht des Staates, in dem sich der tatsächliche Verwaltungssitz befindet, wie es der BGH regelmäßig bei Gesellschaften aus Drittstaaten anwendet? Noch gravierender wäre, dass für EU-Gesellschaften Formwechsel, Verschmelzungen und Spaltungen grenzübergreifend nicht mehr möglich wären, wenn britische Gesellschaften einbezogen werden sollen.

Möglicher Ausweg: EWR-Beitritt

Eine denkbare Konstellation, in der britische Gesellschaften auch weiterhin von den Vorzügen der Niederlassungsfreiheit profitieren könnten, wäre ein Beitritt Großbritanniens zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Diese Freihandelszone zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Freihandelsassoziation EFTA erweitert den Europäischen Binnenmarkt um die Nicht-EU-Mitglieder Norwegen, Island und Liechtenstein. Würde Großbritannien Mitglied, wären unter anderem grenzüberschreitende Verschmelzungen und Formwechsel von Gesellschaften weiterhin möglich. Kommt es nicht dazu, bräuchte es entweder bilaterale Abkommen, oder Großbritannien würde der Schweiz folgen, die kein EWG-Mitglied ist und auch die Niederlassungsfreiheit nicht anerkannt hat.

Vor dem Hintergrund der großen Unsicherheit, die der Brexit im Bereich des Gesellschaftsrechts mit sich bringt, ist Gesellschaftern derzeit anzuraten, die verbleibende Zeit Großbritanniens in der EU zu nutzen, um mögliche Veränderungen bei britischen Gesellschaften zu prüfen und ggf. in die Wege zu leiten. Dies könnte beispielsweise der identitätswahrende Formwechsel in eine Gesellschaft eines anderen EU-Staats sein. Bei Europäischen Aktiengesellschaften mit Sitz in Großbritannien kann zum Beispiel die Verlegung des Sitzes in ein anderes EU-Land sinnvoll sein.

Unsicherheit bei M&A-Transaktionen

Bei M&A-Transaktionen stellt sich vor allem die Frage, wie bei Unternehmenszusammenschlüssen künftig die Fusionskontrolle aussehen wird. Bisher ist für Zusammenschlüsse mit EU-weiter Dimension die Europäische Kommission zuständig, doch nach dem Brexit könnte es passieren, dass Unternehmen in einem entsprechenden Fall noch ein zweites Genehmigungsverfahren auf der Insel durchlaufen müssen, was mit erheblichen Mehrkosten verbunden wäre. Nicht auszuschließen wäre dann auch, dass die Kartellwächter in EU und UK im gleichen Fall zu unterschiedlichen Entscheidungen kommen. Ein pragmatischer Ausweg könnte auch hier darin bestehen, dass Großbritannien dem EWR beitritt. Dann wäre weiterhin allein die EU-Kommission für die Fusionskontrolle zuständig, wie bereits heute beim Beispiel Norwegen.

Die anstehenden Verhandlungen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich bergen viel Zündstoff. Eine rasche Einigung in den zentralen Punkten wäre für die europäische Wirtschaft ein Segen, da die anhaltende Verunsicherung Gift für die Konjunktur ist. Es steht allerdings zu befürchten, dass zähe Verhandlungen zu einer langen Hängepartie führen werden.

 

Bildquelle: freshidea – fotolia.de

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