BGH-Entscheidung zur Nutzung eigenen Wohnraums bei Schuldnern

Muss ein Schuldner im Insolvenzverfahren eine Entschädigung an die Masse zahlen, wenn er eine eigene Immobilie nutzt? Der Bundesgerichtshof hat dazu jetzt Rechtsklarheit geschaffen.

Der BGH (Beschluss vom 19.11.2015, IX ZB 59/14, NZI 2016, S. 89) hat jüngst entschieden, dass eine Pflicht des Schuldners besteht, im Insolvenzverfahren für die Nutzung seiner eigenen Immobilie eine Entschädigung an die Masse zu zahlen. Die Wohnung und damit auch das Recht, sie zu nutzen, fallen als Vermögen des Schuldners mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO).

Unterschied zur Zwangsverwaltung

Anders als im Fall der Zwangsverwaltung, in der dem Schuldner die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume kostenfrei zu belassen sind (§ 149 Abs. 1 ZVG), ist der Schuldner im Insolvenzverfahren nur dann berechtigt, seine Wohnung entschädigungslos zu nutzen, wenn ihm dies nach § 100 InsO als Unterhaltsgewährung gestattet wird.

Restschuldbefreiung darf nicht versagt werden

In dem entschiedenen Fall hatte der Insolvenzverwalter von dem Schuldner vergeblich eine monatliche Nutzungsentschädigung von 500 Euro eingefordert. Ein Gläubiger hatte daraufhin beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Dieser Antrag blieb indes erfolglos, weil die Entschädigungszahlung keine Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung darstelle, bei deren Verletzung die Restschuldbefreiung zu versagen wäre. Immerhin kann der Insolvenzverwalter dem Schuldner, sollte er nicht zahlen, das Nutzungsrecht entziehen und die Herausgabe der Immobilie verlangen und auch im Vollstreckungswege durchsetzen.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH für das zuvor viel diskutierte Problem Rechtsklarheit geschaffen.

 

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