Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts trägt sich ändernder Arbeitswelt Rechnung
Geklagt hatte die Deutsche Rentenversicherung. Sie stellte im Zuge einer Betriebsprüfung fest, dass eine Seniorenresidenz in ihrem Pflegeheim verschiedene Pflegekräfte auf selbständiger Basis beschäftigt hatte.
Das Gericht vertrat die Auffassung, entscheidend sei, ob die Pflegekraft für mehrere Auftraggeber tätig ist und ob die Vergütung deutlich über dem Bruttolohn für eine entsprechende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung liegt. Denn bei Dienstleistungen der vorliegenden Art erlauben häufig weder das Merkmal der betrieblichen Eingliederung noch das Fehlen eines typischen Unternehmerrisikos eine überzeugende Abgrenzung im Rahmen der Statusfeststellung. Es sei notwendig, dass Pflegekräfte in einem gewissen Ausmaß in den Arbeitsprozess bzw. Dienstplan der Pflegeeinrichtung eingegliedert sind, da nur so eine qualitätsgesicherte Pflege gewährleistet werden kann.
Im entschiedenen Fall hatte die Pflegekraft zunächst unregelmäßig für das Pflegeheim gearbeitet und dabei ein Stundenhonorar von € 22,00 erzielt. Umgerechnet auf eine Vollzeittätigkeit als Arbeitnehmer hätte dies dann einem Bruttolohn in Höhe von € 3.500,00 entsprochen. Später indes stellten die Beteiligten ihre Vertragsbeziehung um. Die Pflegekraft war nunmehr 40 Stunden pro Woche für die Einrichtung zu einer Vergütung in Höhe von € 2.500,00 tätig. Das Gericht nahm für den erstgenannten Zeitraum eine selbständige Tätigkeit an, für den zweiten Zeitraum erkannte es auf abhängige Beschäftigung.
Die Berücksichtigung der Höhe der Vergütung trage der sich wandelnden Arbeitswelt Rechnung. Es dürfe nicht übersehen werden, dass in bestimmten Branchen, wie z. B. auch der Pflege, offensichtlich ein Arbeitskräftemangel vorherrsche, der es erfordere, den Wunsch der Pflegekraft nach einer freiberuflichen Tätigkeit zu akzeptieren, um ausreichend qualifiziertes Personal einsetzen zu können.
Die rechtskräftige Entscheidung liefert griffige Abgrenzungskriterien für die Praxis und verdient daher Anerkennung. Risikobehaftet bleibt jedoch die Abwägung, ob und wann eine ausreichend hohe Vergütung als Indiz einer Selbständigkeit angenommen werden kann.
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