Befristete Arbeitsverträge im Profi-Fußball bleiben zunächst zulässig. Der ehemalige Torwart des FSV Mainz 05, Heinz Müller, hatte seinen ehemaligen Verein verklagt. In dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mainz ging es um die Frage, ob die im Profi-Sport übliche befristete Verlängerung von Arbeitsverträgen auch dann unzulässig ist, wenn der nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz geltende Höchstrahmen von 2 Jahren für eine Befristung überschritten ist. Das Arbeitsgericht Mainz hatte noch so entschieden.
„Eigenart der Arbeitsleistung“
Das Landesarbeitsgericht führte nun zur Begründung seines Urteils aus, dass die Eigenart der Arbeitsleistung im Profi-Sport unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Besonderheiten des professionellen Mannschaftssports einen sachlichen Grund für die Befristung von Arbeitsverträgen nach § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz darstelle. Somit bleibt es vorerst dabei, dass im Profi-Fußball andere Regeln gelten als auf dem freien Arbeitsmarkt.
Kein zweites „Bosman-Urteil“?
Allerdings hat das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen. Der Fall könnte also theoretisch noch beim Bundesarbeitsgericht oder sogar beim Europäischen Gerichtshof landen. Es spricht allerdings vieles dafür, dass die Beteiligten sich nach diesem Urteilsspruch wirtschaftlich arrangieren werden und eine höchstrichterliche Entscheidung möglicherweise gar nicht ergeht. Ein zweites „Bosman-Urteil“ bleibt dem Profi-Sport daher höchstwahrscheinlich erspart.
Fast auf den Tag genau 20 Jahre vor dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hatte der Europäische Gerichtshof im sogenannten „Bosman-Urteil“ entschieden, dass Fußballspieler in Europa nach Ende ihres Vertrags ablösefrei wechseln dürfen. Benannt ist das Urteil, das seinerzeit hohe Wellen schlug, nach dem belgischen Fußballer Jean-Marc Bosman, der damals erfolgreich gegen die bis dahin geltenden Beschränkungen für Profispieler bei Vereinswechseln geklagt hatte.
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