Betroffene Unternehmen haben künftig bessere Chancen, sich gegen den Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters erfolgreich zu wehren. Die längst überfällige Reform des Insolvenzanfechtungsrechts, an die in dieser Legislaturperiode kaum noch jemand geglaubt hat, kommt nun doch schneller als gedacht.
Der Bundestag hat die Reform des Insolvenzanfechtungsrechts beschlossen. Sie soll spätestens Mitte 2017 in Kraft treten. Damit ist ein langes Ringen um diese Reform beendet. Sie war bereits im Koalitionsvertrag 2013 als dringliche Maßnahme vorgesehen worden. Inzwischen war aber schon kaum mehr damit gerechnet worden, dass sie noch in der laufenden Legislaturperiode kommen würde.
Erleichterungen für Gläubiger
Immerhin enthält die Reform einige Erleichterungen für die zuletzt häufig durch das Anfechtungsschwert des Insolvenzverwalters gebeutelten Gläubiger: Die Frist für die besonders scharfe Vorsatzanfechtung wird bei erhaltenen Zahlungen von zehn auf vier Jahre verkürzt. Zudem wird der Begriff des die Anfechtung ausschließenden Bargeschäfts auch auf die Vorsatzanfechtung von Zahlungen ausgedehnt. Auch erhält das Bargeschäft zukünftig durch Abstellen auf die „Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs“ größeren Raum. Sind Zahlungsvereinbarungen getroffen oder Zahlungserleichterungen gewährt, begründet dies zu Gunsten des Gläubigers die Vermutung, dass er die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
Zukünftig wird der Anfechtungsanspruch auch nur ab Rechtshängigkeit verzinst, nicht bereits ab Insolvenzeröffnung.
Demnach dürften die Chancen betroffener Unternehmen, sich gegen den Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters erfolgreich zu wehren, steigen. Allerdings gelten die Neuregelungen nicht für laufende Verfahren, sondern erst für in Zukunft nach Inkrafttreten des Gesetzes eröffnete Verfahren.
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