Der Bundestag hat am 23.06.2022 das Gesetz zur Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union beschlossen. Das Gesetz, das zum 01.08.2022 in Kraft tritt, bringt zahlreiche Änderungen im Nachweisgesetz (und anderen Gesetzen).
Es bleibt auch nach der Neuregelung dabei, dass die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich niederzulegen sind, die elektronische Form bleibt ausgeschlossen (§ 2 Abs. 1 Satz 3 NachweisG).
Die wesentlichen Änderungen des Nachweisgesetzes betreffen die folgenden Punkte:
Bei neu begründeten Arbeitsverhältnissen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nach dem Nachweisgesetz die schriftlich niedergelegten wesentlichen Arbeitsbedingungen auszuhändigen. Dies hat in Abhängigkeit von der Art der Arbeitsbedingungen innerhalb unterschiedlicher Fristen zu geschehen (vom ersten Tag der Arbeitsleistung bis spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses).
Die Neuregelungen gelten jedoch auch für bereits bestehende Arbeitsverhältnisse. Arbeitnehmer können vom Arbeitgeber verlangen, dass ihnen die im Nachweisgesetz genannten wesentlichen Arbeitsbedingungen innerhalb von einer Woche schriftlich ausgehändigt werden.
Folgende Arbeitsbedingungen müssen künftig zusätzlich zu den bereits bisher in § 2 NachweisG genannten Vertragsbedingungen aufgenommen werden:
- das Enddatum bei befristeten Arbeitsverhältnissen
- die Möglichkeit, dass die Mitarbeitenden ihren jeweiligen Arbeitsort frei wählen können, sofern dies vereinbart ist
- die Dauer der Probezeit, sofern eine solche vereinbart ist
- die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
- die Vergütung von Überstunden
- die Fälligkeit des Arbeitsentgelts und die Form, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird
- die vereinbarten Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das Schichtsystem, der Schichtrhythmus und Voraussetzungen für Schichtänderungen
- Einzelheiten zur Arbeit auf Abruf, falls diese vereinbart ist
- ein etwaiger Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung
- Name und Anschrift des Versorgungsträgers der betrieblichen Altersversorgung, falls eine solche zugesagt wird; dies entfällt, wenn der Versorgungsträger zu dieser Information verpflichtet ist.
- das bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses von Arbeitgeber und Mitarbeitenden einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und die Kündigungsfristen sowie die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage
- ein Hinweis auf die anwendbaren Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie auf Regelungen paritätisch besetzter Kommissionen, die auf der Grundlage kirchlichen Rechts Arbeitsbedingungen für den Bereich kirchlicher Arbeitgeber festlegen
Verstöße gegen das Nachweisgesetz werden nunmehr als Ordnungswidrigkeit behandelt, die mit einer Geldbuße von jeweils bis zu 2.000 Euro geahndet werden können.
Sollten Sie in diesem Zusammenhang Fragen und/oder Unterstützungsbedarf haben, sprechen Sie uns gern an!
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