Arbeitgeber sehen sich häufig mit der Fragestellung konfrontiert, ob eine für sie ausgeführte Tätigkeit eine selbständige Tätigkeit oder eine abhängige Beschäftigung darstellt. Fehlbewertungen können bei späterer Feststellung einer Beschäftigung nicht nur erhebliche Zahlungspflichten über Zeiträume von mehr als 4 Jahre bedeuten, sondern auch zusätzliche strafrechtliche Risiken (Beitragshinterziehung) beinhalten. Vor diesem Hintergrund sollten Arbeitgeber die Neuregelungen des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7 a SGB IV kennen, die in Kürze in Kraft tritt.
Bei unklarer Lage besteht bereits seit Jahren die Möglichkeit, nach § 7 a SGB IV einen Antrag bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund) Bestehen bzw. Nichtbestehen einer Versicherungspflicht zu stellen. Da dieses Verfahren zuletzt viel Kritik erfahren hat, hat sich der Gesetzgeber zum 01.04.2022 zu einer Neuregelung in diesem Bereich entschlossen.
Künftig trifft die Clearingstelle der DRV Bund gemäß § 7 a Absatz 1 SGB IV n.F. eine Entscheidung über den Erwerbsstatus, also nicht lediglich zur Beurteilung der Versicherungspflicht. Es ist nämlich zu klären, ob bei einem Auftragsverhältnis eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt.
Die Feststellung des Erwerbsstatus bei einer vermeintlich selbständigen Tätigkeit bezieht sich daher nur auf ein konkretes Rechtsverhältnis. Insbesondere können die Beteiligten auf Antrag bereits vor Aufnahme der Tätigkeit Rechtssicherheit über den Erwerbsstatus erlangen (vgl. § 7 a Absatz 4 a SBG IV n.F.). Es bedarf jedoch erheblicher und umfangreicher Angaben der Beteiligten, wie das Vertragsverhältnis im Einzelnen ausgefüllt und praktiziert werden soll. Ändern sich die getroffenen Vereinbarungen der Beteiligten oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. Sofern sich eine wesentliche Änderung ergibt, hebt die DRV Bund die Entscheidung auf. Indes scheiden Beitragsnachforderungen für die Vergangenheit aus, es sei denn die Beteiligten wären ihrer gemäß § 7 a Absatz 4 a Satz 3 SGB IV n.F. vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für sie nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen.
Zudem hat der DRV Bund nach § 7 a Absatz 1 Satz 2 und 3 SGB IV n.F. bei Mehrpersonenverhältnissen die Kompetenz, eine Tätigkeit umfassend und nicht nur begrenzt auf jeweils ein Rechtsverhältnis zu beurteilen.
Sollten mehrere Auftragsverhältnisse auf Grundlage gleichlautender Vereinbarungen durchgeführt werden, so z.B. bei Einsatz von Fremdpersonal, ist es nach derzeitiger Rechtslage notwendig, für jeden einzelnen Auftrag eine Feststellung zur Versicherungspflicht zu beantragen.
Zukünftig gibt es zudem die sogenannte Gruppenfeststellung nach § 7 a Absatz 4 b) und Absatz 4 c) SGB IV n.F.. Auf Antrag des Auftraggebers äußert sich die DRV Bund dabei künftig anlässlich einer Einzelfallentscheidung gutachterlich auch zu dem Erwerbsstatus von Auftragnehmern in gleichen Auftragsverhältnissen.
Neu ist zudem das Instrument der mündlichen Anhörung Beteiligter nach § 7 a Absatz 6 Satz 2 SGB IV n.F. sowie die Bindungswirkung anderer Versicherungsträger durch das Statusfeststellungsverfahren in § 7 a Absatz 2 Satz 4 SGB IV n.F..
Ob die Neuregelung zu positiven Effekten in der Praxis führt, bleibt abzuwarten, insbesondere aufgrund der sich in der Vergangenheit immer mehr verstärkenden Tendenz behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen zugunsten einer abhängigen Beschäftigung.
Betroffene Auftraggeber bzw. Arbeitgeber sollten das Verfahren gleichwohl nutzen, um sich entsprechend zu wappnen und unliebsame Folgen zu vermeiden.
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