Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 20. November 2018, 2 K 156/18 E) hat ein Arbeitsverhältnis steuerlich nicht anerkannt, bei dem die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt war und ihr als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wurde.
Häufig werden geringfügige Arbeitsverhältnisse auch bei Ehegatten-Arbeitsverhältnissen vereinbart. Für die steuerliche Anerkennung gelten jedoch strenge Voraussetzungen. Arbeitgeber sollten deshalb beim Wortlaut des Arbeitsvertrages sorgfältig vorgehen, da ansonsten der Betriebsausgabenabzug versagt wird. In einem aktuellen Fall war der Kläger gewerblich tätig. Er beschäftigte seine Ehefrau als Bürokraft für 400 Euro monatlich mit folgenden Vereinbarungen:
- Die Firmenwagennutzung sollte eingeschlossen sein
- Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten
- Eine feste Stundenzahl wurde nicht vereinbart
- Überstunden und Mehrarbeit sollten durch Freizeit ausgeglichen werden
- Zu einem späteren Zeitpunkt wurde der Arbeitsvertrag dahingehend ergänzt, dass Teile des Gehalts monatlich durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und eine Pensionskasse eingezahlt werden sollten.
Das Finanzamt erkannte diesen Arbeitsvertrag jedoch nicht an und das Finanzgericht hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Der Arbeitsvertrag halte einem Fremdvergleich nicht stand. Die Vereinbarung über die Arbeitszeit entspreche nicht dem zwischen Fremden Üblichen. Auch sei die vereinbarte Vergütung nicht fremdüblich. Dies gelte vor allem für die Überlassung eines PKW zur privaten Nutzung, insbesondere vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises der Ehefrau als Bürokraft, der nicht zwingend mit der Nutzung eines Fahrzeugs verbunden sei. Die Fahrzeugüberlassung an eine nahestehende Person im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses hält einem Fremdvergleich nicht stand.
Folge: Keine steuerliche Anerkennung von Personalaufwand, PKW-Kosten und kein Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit dem betreffenden PKW.
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