Der EuGH hat mit Urteil vom 26.03.2020 (Az. C-66/19) die Verwendung sogenannter Kaskadenverweisungen in Widerrufsklauseln von Verbraucherdarlehensverträgen als nicht mit dem EU-Recht vereinbar und damit für unwirksam erklärt. Solche nach Ansicht des EuGH unwirksamen Kaskadenverweisungen dürften immer dann vorliegen, wenn der Verbraucher zur Bestimmung des Beginns der Widerrufsfrist auf eine gesetzliche Norm verwiesen wird, die ihrerseits auf weitere Folgenormen verweist. Der EuGH hat seine Ausführungen zur Unwirksamkeit solcher Kaskadenverweisungen nicht auf einen bestimmten Typus von Verbraucherdarlehensvertrag beschränkt. Die Ausführungen dürften daher auf alle Arten von Verbraucherdarlehensverträgen, wie u.a. auch KFZ-Finanzierungen oder Immobiliardarlehen, Anwendung finden können.
Eine unwirksame Widerrufsbelehrung führt in der Regel dazu, dass es dem Verbraucher auch noch nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist möglich ist, den entsprechenden Verbraucherdarlehensvertrag zu widerrufen und sich so von einem vielleicht unliebsam gewordenen Vertrag zu lösen. In der Vergangenheit sind solche durch die Rechtsprechung ermöglicht Widerrufsjoker durch Verbraucher gerne und viel genutzt worden, da bei einem erfolgreichen Widerspruch im Zuge der Rückabwicklung des Vertrages auch bereits geleistete Zins- und Tilgungsleistungen an den Verbraucher zu erstatten sind. Es dürfte daher zu befürchten sein, dass gerade auch aufgrund der aktuellen wirtschaftlichen Lage erneut viele Verbraucher einen Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen in Erwägung ziehen könnten.
Trotz der vordergründig verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des EuGH lohnt sich dennoch die rechtliche Überprüfung eines auf das aktuelle Urteil des EuGH gestützten Verbraucherwiderrufs.
Aufgrund der in den vergangenen Jahren geführten unzähligen Rechtsstreitigkeiten über von Verbrauchern erklärte Widersprüche hat sich eine Rechtsprechung entwickelt, die in erster Linie den Einzelfall begutachtet. In diesem Zusammenhang spielten für die Frage, ob ein Widerruf als wirksam angesehen wird, auch verstärkt die beim Verbraucher für den Widerruf vorrangig bestehenden Motive eine Rolle. Dies führte dazu, dass oftmals der auf den ersten Blick wirksam erscheinende Widerruf eines Verbrauchers durch die Rechtsprechung insbesondere wegen Verwirkung eines Widerrufsrechts oder wegen Rechtsmissbräuchlichkeit der Widerrufserklärung als unwirksam angesehen wurde.
Hinzu kommt, dass der BGH die Widerrufsklausel, die Gegenstand der aktuellen EuGH-Entscheidung vom 26.03.2020 ist, bisher in ständiger Rechtsprechung als wirksam ansieht.
Die rechtliche Überprüfung eines zu einem Darlehensvertrag erklärten Widerrufs ist daher durchaus empfehlenswert.
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