In der Erbschaftsteuer und damit im Vorgriff auch bei der Schenkungsteuer ist eine frühzeitige Planung eine sinnvolle und jedem Mandanten anzuratenden Entscheidung. Denn eine optimale Ausnutzung von Freibeträgen und Verschonungsmöglichkeiten bedarf teilweise einiger Vorbereitung um das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz sieht unter dem Gesichtspunkt des Erhaltes von Arbeitsplätzen eine Privilegierung des Betriebsvermögens im Vergleich zum Privatvermögen vor.
Dies jedoch nur unter Anwendung bestimmter Verschonungsregelungen. Neben diesen nachgelagerten Erfüllungstatbeständen bedarf es jedoch bereits vor der Durchführung der Schenkung einem nicht aus übermäßigen Verwaltungsvermögen bestehenden Unternehmens. Hierin sieht der Gesetzgeber die Gefahr, dass der Schenker oder Vererbende das Unternehmen mit dem Privatvermögen angehörenden Vermögensgegenständen bereichert, um somit diese der Begünstigung im Betriebsvermögen zuzuführen.
Dieser im Grundsatz nachzuvollziehende Gedanke wurde im Rahmen eines 90% Testes in § 13b Absatz 2 Satz 2 ErbStG niedergeschrieben. Die Finanzverwaltung hat hierbei den Paragraphen sehr restriktiv ausgelegt und lediglich das Aktivvermögen ins Verhältnis zum Unternehmenswert gesetzt. Dies führte dabei häufig für Handelsunternehmen zur Versagung der Verschonung, da das Umlaufvermögen (Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und die Bank- und Kassenbestände) welches zumeist als Verwaltungsvermögen anzusehen ist, eben nicht um die zumeist ebenfalls bestehenden Verbindlichkeiten gekürzt wurde. Es ergab sich eine einseitige den Praktikern nicht nachvollziehbare Betrachtung und Benachteiligung von derartigen Handelsunternehmen. Denn hierdurch wurden eben auch Unternehmen die nach dem Ansinnen des Gesetzgebers begünstigungsfähig sind, nicht begünstigt.
Der Bundesfinanzhof hat als Revisionsinstanz am 13. September 2023 als Nachfolgeurteil auf ein Urteil des Finanzgerichtes Münster aus 2021 entschieden, dass die von der Finanzverwaltung gelebte Auslegungen des Paragraphen zu falschen Ergebnissen führt und eine Kürzung des Verwaltungsvermögens um die betrieblich veranlassten Schulden vor dem 90% Test angeordnet.
Somit dürfte für Handelsunternehmen zukünftig der 90% Test eine deutliche Entschärfung erfahren haben. Inwieweit diese Betrachtung bei Industrieunternehmen ebenfalls heranzuziehen ist, hat der BFH offengelassen. Eine vollkommen andere Auslegung erscheint jedoch unwahrscheinlich.
Dieser Beitrag soll dem Leser einen groben Einblick in die komplexen Strukturen des Erbschaftsteuergesetzes geben und verdeutlichen, dass eine frühzeitige Planung einen entscheidenden Einfluss auf eine mögliche Steuerbelastung haben kann. Unsere unterschiedlichen Fakultäten greifen für solche Planungen Hand-in-Hand und liefern damit einen hervorragenden Mehrwert. Wir stehen Ihnen gerne bei Fragen zur Nachfolgeplanung zur Seite.