Anpassung kommunaler Gesellschaftsverträge an § 102 GO SH

Das Jahr 2020 muss sich für einen kommunalen Hochbetrieb verantworten: Die Umstellung kommunaler Leistungsverhältnisse auf § 2b UStG, die SH-Vergaberechtsnovelle, das zum 01.01.2020 in Kraft getretene neue Landeswassergesetz (LWG) und schließlich die Corona-Pandemie. Als wäre der Steuerungsaufwand für diese Umstellungen nicht ohnehin schon genug, so endet das Jahr mit der Anpassungsfrist für kommunale Gesellschaftsverträge an die Vorgaben des Gesetzes zur Stärkung der Kommunalwirtschaft (v. 21.06.2016, GVOBl., S. 528). Bis zum 31. Dezember müssen die Vorgaben des § 102 Absatz 2 Gemeindeordnung Schleswig-Holstein (SHGO) in nahezu allen Gesellschaften mit kommunaler Beteiligung umgesetzt sein.

Nun hat der Bundesgesetzgeber die zwingende Anwendbarkeit des § 2b UStG zwischenzeitlich auf den 01.01.2023 terminiert, die Bereiche Abwasser und Vergabewesen verhalten sich traditionell eher langatmiger und man lernt allmählich, mit den Corona-Beschränkungen zu leben. Die Kommunalwirtschaft hingegen ist schnell und die Motivation hinter § 102 Absatz 2 SHGO, kommunale Einflussnahmen auf (formell) privatisierte Eigengesellschaften zu kräftigen, ein wichtiges öffentliches Anliegen. Aber nicht nur deshalb scheint die Beharrlichkeit, mit welcher einige Kommunalaufsichtsbehörden die Umstellungen auf § 102 Absatz 2 SHGO vorantreiben, nachvollziehbar. Es ist vielmehr auch so, dass der administrative Aufwand hier im Normalfall einen ungleich geringeren Aufwand verursacht als die Prüfung und Umsetzung des § 2b UStG. Der „Otto-Normalfall“ der Beteiligung lässt sich vielfach auch ohne externe Beratung umsetzen. Der Praxisleitfaden mit Formulierung- und Identifikationshilfen dazu, den die EEP-Anwälte Dr. Jan Frederik Reese, Dr. Tobias Krohn und Dr. Alena Arnst verfasst haben, ist in der September-Ausgabe des Magazins „Die Gemeinde – Zeitschrift für die kommunale Selbstverwaltung in Schleswig-Holstein“ erschienen und kann hier gelesen und heruntergeladen werden:

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