Wer eine Unternehmensnachfolge plant, sollte die steuerlich vorteilhafte Option der (Anteils-) Übertragung gegen Versorgungsleistungen kennen.
Diese Art der Unternehmensnachfolge wird regelmäßig so ausgestaltet, dass der Unternehmer seine Anteile am Unternehmen zu Lebzeiten auf den Nachfolger überträgt. Im Zusammenhang mit dieser Übertragung verpflichtet sich der Nachfolger, den ausgeschiedenen Unternehmer durch eine wiederkehrende Kapitalleistung aus dem übertragenen Unternehmen zu versorgen. Die wiederkehrende Kapitalleistung kann verschieden ausgestaltet werden. Üblicherweise erfolgt sie durch eine monatliche Rente oder eine dauernde Last. So erhält der Unternehmer trotz Ruhestand weiterhin ein regelmäßiges Einkommen.
Da die Versorgung des ausgeschiedenen Unternehmers im Vordergrund steht, begünstigt der Gesetzgeber solche Nachfolgeregelungen. Diese Art von Unternehmensübertragungen kann insbesondere ertragsteuerlich vorteilhaft sein.
Zum einen kann der Nachfolger bei Vorliegen sämtlicher entsprechender Voraussetzungen die monatliche Zahlung der Versorgungsleistungen als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Sein zu versteuerndes Einkommen würde sich um den Betrag der Versorgungsleistung mindern. So kann es zu erheblichen Steuerprogressionsvorteilen kommen.
Beispiel: Der Nachfolger erhält vom ausscheidenden Unternehmer 75 % seiner GmbH-Anteile an einer Gesellschaft. Bei dem Nachfolger handelt es sich um den Sohn des ausscheidenden Unternehmers. Er war bis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens als Gesellschafter Geschäftsführer des Unternehmens. Dieses Amt übernimmt mit Übertragung der 75 % der Nachfolger. Der ausscheidende Unternehmer bleibt im Unternehmen als Berater tätig und ist unbeschränkt steuerpflichtig. Der Unternehmer verpflichtet sich, an den Unternehmer auf Lebenszeit ab dem Übertragungsstichtag EUR 5.000,00 zu zahlen. Der Nachfolger erhält ein jährliches brutto Gehalt in Höhe von EUR 100.000,00.
Aufgrund der Verpflichtung des Nachfolgers, bezahlt er jährlich EUR 60.000,00 an den ausscheidenden Unternehmer. Wenn sämtliche Voraussetzungen des § 10 Abs. 1a Nr. 2 c EStG erfüllt sein sollten, kann der Nachfolger diesen Betrag von seinem zu versteuerndem Einkommen abziehen. Wenn der Nachfolger im Jahr 2020 ein zu versteuerndes Einkommen von insgesamt EUR 100.000,00 erzielt, hätte er nach Abzug der Sonderausgaben in Höhe von EUR 60.000,00 lediglich ein Einkommen in Höhe von EUR 40.000,00 zu versteuern.
Zum anderen stellt für den ausscheidenden Unternehmer der Erhalt der monatlichen Zahlungen einkommensteuerlich keinen zu versteuernden Veräußerungsgewinn dar. Es sind lediglich die laufenden Versorgungsleistungen zu versteuern, was ebenfalls zu Progressionsvorteilen führen kann.
Damit diese Vorteile in Anspruch genommen werden könne, müssen die strengen Grenzen des Steuerrechts genau eingehalten werden. Ursprünglich wurde § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG (a.F.) zur Erleichterung der Übertragung von Betrieben an die nächste Generation geschaffen. Im Laufe der Zeit ist die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) gewachsen, so dass z.B. auch Übertragungen von Geldvermögen und selbst genutztem Wohneigentum Gegenstand einer privilegierten Vermögensübertragung sein konnten.
Durch das Jahressteuergesetz aus dem 2008 fand eine Rückkehr zum ursprünglichen Kernbereich statt. Es sind nur noch unternehmerische Einheiten durch die Gestaltung einer vorweggenommenen Erbfolge gegen Versorgungsleistungen privilegiert. Dazu gehören GmbH-Anteile sowie die Übertragung von Betrieben und Mitunternehmeranteilen.
Wenn es sich bei dem Unternehmen wie im Beispiel um eine GmbH handelt, sind insbesondere folgende Voraussetzungen zu beachten:
- Übertragung von mindestens 50 Prozent der Gesellschaftsanteile
- gleichzeitiges Ausscheiden des Unternehmers aus seiner Geschäftsführerstellung (anschließende Beraterposition möglich)
- Nachfolger wird spätestens zum Zeitpunkt der Übertragung Geschäftsführer
- lebenslange Versorgungsleistung, die zum einen nach dem Versorgungsbedürfnis des ausscheidenden Unternehmers und zum anderen anhand der Leistungsfähigkeit des Nachfolgers zu bemessen ist
- ausreichende Erträge des übertragenen Vermögens für die Versorgungsleistungen
- wenigstens teilweise eine unentgeltliche Zuwendung durch die Unternehmensübertragung nach dem Willen der Beteiligten (widerlegbare Vermutung bei Übertragung auf Angehörige)
Für Fragen sowie weitere Informationen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
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