FAQ Corona – Arbeitsrecht: Maßnahmen am Arbeitsplatz

Welche Fürsorgepflichten des Arbeitgebers bestehen zurzeit? Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor Ansteckung zu Hause bleiben? Ist ein Arbeitnehmer freizustellen, wenn er aus einem Risikogebiet zurückkommt oder Kontakt zu einer infizierten Person hatte? Ist das Entgelt fortzuzahlen, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne gestellt wird? Sind Arbeitnehmer zu bezahlen, wenn Kitas und Schulen geschlossen sind und die Arbeitnehmer wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten können? Diese und viele weitere Fragen beantworten Dr. Kay Hässler und Mike Bogensee, Fachanwälte für Arbeitsrecht bei EEP.

Welche Fürsorgepflichten des Arbeitgebers bestehen zurzeit?

Der Arbeitgeber ist allgemein zu angemessenen Schutzmaßnahmen seiner Mitarbeiter verpflichtet (vgl. u.a. § 618 BGB). Die betrieblichen Abläufe sind so zu gestalten, dass die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer gewährleistet ist. Aus diesen allgemeinen Grundsätzen heraus muss den Arbeitnehmern derzeit Gelegenheit gegeben werden, in gebührendem Abstand voneinander tätig zu werden. Besuche externer Personen am Arbeitsplatz sind nach Möglichkeit zu unterbinden. Weiter müssen ausreichende Möglichkeiten zum Reinigen der Hände geboten werden.

Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor Ansteckung zu Hause bleiben?

Nein, jedenfalls wenn keine durch Tatsachen begründete konkrete Gefahr für die Gesundheit besteht. Krankheitsunabhängige Freistellungen können nur auf freiwilliger Basis vorgenommen werden und verpflichten den Arbeitgeber im Zweifel zur Entgeltfortzahlung.

Ist ein Arbeitnehmer freizustellen, wenn er aus einem Risikogebiet zurückkommt oder Kontakt zu einer infizierten Person hatte?

Eine Verpflichtung des Arbeitsgebers zur Freistellung besteht nicht, dürfte aber sinnvoll sein.

Darf ein Arbeitnehmer die Arbeit verweigern, wenn ein Arbeitskollege aus einem Risikogebiet zurückkehrt oder engen Kontakt zu einer infizierten Person hatte und weiterhin arbeiten möchte?

Unter Umständen kommt ein Leistungsverweigerungsrecht in Betracht, allerdings nur wenn die Personen räumlich eng in einem Raum zusammenarbeiten und zudem Krankheitssymptome vorliegen. Abhelfend sind räumliche Trennungen und Schichtarbeit zu empfehlen.

Ist die Vergütung fortzuzahlen, wenn Arbeitnehmer krankheitsunabhängig freigestellt werden?

Ja.

Welche Hinweispflichten bestehen für Arbeitnehmer?

Den Arbeitnehmer trifft eine arbeitsvertragliche Hinweispflicht, inwieweit er in räumlicher Nähe zu einer mit dem Corona-Virus infizierten Person stand bzw. steht. Die Hinweispflicht gilt auch, wenn eine Infektion des Arbeitnehmers festgestellt wurde.

Welche Maßnahmen muss ein Arbeitgeber ergreifen, wenn Verdachtsanzeichen, z. B. Husten eines Mitarbeiters, festzustellen sind, jedoch noch keine konkrete Erkrankung?

Grundsätzlich besteht ein Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers. Eine vorübergehende Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung könnte geboten sein, um im Rahmen der Fürsorgepflicht die arbeitenden Kollegen nicht zu verunsichern.

Ist das Entgelt fortzuzahlen, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne gestellt wird?

Ja. Gemäß § 56 des IfSG ist dieser Sachverhalt der Krankheit gleich gestellt. Es gibt einen Entschädigungsanspruch in Höhe des Entgeltausfalls für maximal sechs Wochen. Der Arbeitgeber muss insoweit in Vorleistung treten. Der verauslagte Betrag wird auf Antrag erstattet.

Welches Fragerecht ergibt sich insbesondere im Hinblick auf Auslandaufenthalte zurückkehrender Arbeitnehmer?

Der Arbeitgeber ist berechtigt, Arbeitnehmer daraufhin zu befragen, ob sie sich in einer gefährdeten Region oder an Orten mit einem deutlich erhöhten Ansteckungsrisiko aufgehalten haben, ohne dabei Anspruch auf Auskunft über den genauen Aufenthaltsort erheben zu können.

Wie steht es um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, wenn der Arbeitnehmer in Kenntnis einschlägiger Reisewarnungen in einem Risikogebiet Urlaub gemacht hat und anschließend an COVID-19 erkrankt?

In Betracht kommt gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFzG) ein Anspruchsausschluss, wenn den Arbeitnehmer an der Krankheit ein Verschulden trifft. Hierzu ließe sich, ähnlich wie bei gefahrgeneigten Sportarten (z. B. Drachenfliegen), ein Anspruchsausschluss vertreten. Einschlägige Rechtsprechung hierzu existiert indes bisher nicht.

Welche Pflichten bestehen gegenüber Schwangeren?

Auch die gegenwärtige Situation führt nicht automatisch zu einem Beschäftigungsverbot. Gegebenenfalls ist hier jedoch eine gesteigerte Fürsorge mit entsprechenden Maßnahmen zu erwägen.

Sind Arbeitnehmer zu bezahlen, wenn Kitas und Schulen geschlossen sind und die Arbeitnehmer wegen der Kinderbetreuung nicht arbeiten können?

Entsprechend § 616 BGB wird man für eine verhältnismäßig kurze Zeit von einigen Tagen einen Entgeltfortzahlungsanspruch annehmen können, es sei denn dieser wäre vertraglich ausgeschlossen. Auch der Überstundenabbau oder der Einsatz von Urlaub ist möglich. Zudem besteht nach dem neugeregelten § 56 Absatz 1 a Infektionsschutzgesetz (IfSG) ein Freistellungsanspruch unter Vergütungsfortzahlung, wenn Kitas oder Schulen auf der Grundlage des Gesetzes geschlossen werden und die Betreuung von Kindern, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und die Betreuung anderweitig nicht gesichert ist, dies erfordert. Der Arbeitgeber geht insoweit in Vorleistung, erhält jedoch eine Entschädigung in Höhe von 67% des entstandenen Verdienstausfalls. Während der Schulferien besteht dieser Anspruch indes nicht. Wenn dagegen das Kind des Arbeitnehmers krank ist, kann Krankengeld gemäß § 45 SGB V in Anspruch genommen werden.

Ist im Falle des Bestehens eines Betriebsrats dieser im Fall Corona bedingter Anordnungen, z. B. arbeiten aus dem Home-Office, Überstundenabbau, Kurzarbeit, notwendig zu beteiligen?

Ja, der Betriebsrat ist im Rahmen der jeweiligen Beteiligungsrechte vorab zu beteiligen.

Sie haben weitere Fragen? Dann sprechen Sie uns gern an. Alle Kontaktdaten finden Sie hier.

Bild: Ormalternative /shutterstock

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