FAQ Corona – Arbeitsrecht: Betriebsbedingte Kündigungen

Die aktuelle Situation wird es leider für viele Betriebe erforderlich machen, Personal abzubauen und Arbeitsverhältnisse betriebsbedingt zu beenden. Welche Besonderheiten bestehen hier für die Arbeitgeber? Grundsätzlich wird eine betriebsbedingte Kündigung nur in Betracht kommen, wenn durch Kurzarbeit als milderes Mittel die Kündigung nicht vermieden werden kann. Was darüber hinaus für sogenannte Kleinbetriebe und größere Betriebe gilt, erklärt auf einen Blick Dr. Kay Hässler, Fachanwalt für Arbeitsrecht bei EEP.

Was gilt in sog. Kleinbetrieben?

Betriebe mit nicht mehr als 10 Mitarbeitern unterliegen nicht dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Der Arbeitgeber benötigt daher keinen die Kündigung  rechtfertigenden Grund. Die Kündigung darf lediglich nicht als willkürlich erscheinen. Sonderrechte (z.B. Mutterschutz, Elternzeit und Schwerbehinderung) sind jedoch zu beachten und der Betriebsrat ist zu beteiligen, so ein solcher denn überhaupt im Kleinbetrieb existiert. Auch sind die Kündigungsfristen einzuhalten. Das Arbeitsentgelt ist bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzuzahlen.

Was gilt zusätzlich in größeren Betrieben?

■ In Betrieben mit mehr als 20 Arbeitnehmern ist gemäß § 17 KSchG vor Ausspruch der Kündigung deren Anzeigepflicht bei der Bundesagentur für Arbeit wegen einer Massenentlassung zu beachten, sofern mindestens 5 Arbeitnehmer betroffen sind.

■ In Betrieben mit Betriebsräten ist vor Ausspruch der Kündigung der Betriebsrat anzuhören (vgl. § 102 Betriebsverfassungsgesetz [BetrVG]).

■ Die Kündigung bedarf der sozialen Rechtfertigung, § 1 KSchG. Insbesondere muss der Arbeitgeber die Sozialauswahl beachten und nach Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Lebensalter (Sozialdaten) differenzieren.

■ In Betrieben mit Betriebsräten können Verpflichtungen zu Interessenausgleich und Sozialplan gemäß §§ 111 ff BetrVG mit entsprechenden Sozialplanansprüchen in Betracht kommen.

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Bild: Ormalternative /shutterstock

Ein Gedanke zu „FAQ Corona – Arbeitsrecht: Betriebsbedingte Kündigungen

  1. Vielen Danke für die Aufklärung hier. Corona oder kein Corona, ich finde sowieso, da ein Anwalt für Arbeitsrecht jede Kündigung prüfen sollte. Wenn man der Meinung ist, man wird ungerechtfertigt gekündigt, dann sollte man das auch nicht so einfach auf sich sitzen lassen, denn schliesslich geht es ja um die Existenz.

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